Neues zum Recht der Syndikusanwälte

Arbeitsrecht

Das Bundessozialgericht hat im April 2014 mit einigen Entscheidungen zur Rentenbefreiung von Syndikusanwälten für Unruhe gesorgt. Eine gesetzliche Neuregelung folgte. Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht mit den Übergangsregelungen befasst.

Im April 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen den Syndikusanwalt herkömmlicher Prägung trotz jahrzehntelanger Anerkennung in der Praxis faktisch „abgeschafft“. Es verneinte nach damals geltender Rechtslage die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für im Unternehmen beschäftigte Rechtsanwälte mit der – durchaus fragwürdigen – Begründung, dass diese nicht anwaltlich tätig seien. Diese Rechtsprechung führte zu einer gesetzlichen Neuregelung, mit der erstmals auch der Begriff des Syndikusrechtsanwalts zuverlässigere Konturen bekam und insbesondere die Befreiungsmöglichkeit grundsätzlich wieder hergestellt wurde.

Mit Spannung wurde erwartet, wie sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Verfassungsbeschwerden zweier Syndici positionieren würde, die im Nachgang zu diesen BSG-Entscheidungen erhoben worden waren. Das BVerfG nahm zwar mit Beschluss vom 22. Juli .2016 (1 BvR 2534/14 und 2584/14) die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, positionierte sich aber trotzdem.

Zwar komme dem Sachverhalt angesichts der zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu und dadurch sei auch das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer entfallen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht seien aber bei der Auslegung der Neuregelung einige Dinge zu beachten. So dürfe insbesondere die Übergansregelung nicht zu Lasten von Syndici angewandt werden, die in Reaktion auf Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung ihre Befreiungsanträge zurückgenommen oder auf eine Anfechtung von Ablehnungsbescheiden verzichtet hatten. Insoweit komme eine Berufung auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht. Ebenso dürfe eine nachträgliche rückwirkende Befreiung nicht ausgeschlossen werden für diejenigen, die ihre Ablehnungsbescheide bis zur letzten Instanz angefochten und sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Hier spreche vieles für eine teleologische Reduktion.

Generell sind die Übergangsregelungen im SGB VI auslegungsbedürftig und können im Einzelfall zu Auseinandersetzungen führen. Insoweit ist es positiv, dass das BVerfG bereits erste Hinweise für eine verfassungskonforme Auslegung gibt. Die eigentliche Prüfung obliegt aber den Fachgerichten. Diese hätten, so das BVerfG, bei der Auslegung des § 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI die Grundrechte der Betroffenen nach Art. 2 und 12 GG zu beachten. Positiv hervorzuheben ist insoweit auch die Aussage, dass es sich aus Sicht des BVerfG bei satzungsgemäßen Mindestbeiträgen, die an das jeweilige Versorgungswerk geleistet wurden, ebenfalls um „einkommensbezogene Pflichtbeiträge“ handelt. Die Leistung solcher Pflichtbeiträge ist eine der Voraussetzungen für die rückwirkende Befreiungsmöglichkeit.

Die Ausführungen des BVerfG haben erhebliche praktische Bedeutung, da Anträge auf rückwirkende Befreiung, die über den wörtlichen Anwendungsbereich des SGB VI hinausgehen, unter Verweis hierauf besser begründet werden können. In der Praxis waren auch zahlreiche laufende Verfahren unter Verweis auf die ausstehende Verfassungsgerichtsentscheidung ruhend gestellt worden.

Zusätzliche Bewegung kommt nun auch noch dadurch in die Thematik, dass eine weitere gesetzliche Neuregelung ansteht, mit der insbesondere drohende Versorgungslücken bei Arbeitgeberwechseln vermieden werden sollen. Insgesamt bleibt es daher in diesem Themengebiet äußerst spannend.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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