bAV: Altersgrenze 55+ keine Diskriminierung

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. September 2021 entschieden, dass eine Versorgungsregelung Beschäftigte, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wirksam von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen kann, da diese Höchstaltersgrenze weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch wegen des weiblichen Geschlechts darstellt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidendem Fall (Az. 3 AZR 147/21, Vorinstanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 Sa 453/20) hatte eine Frau geklagt, die seit dem 18. Juni 2016 bei der Gewerkschaft Verdi tätig ist und ihre Beschäftigung dort kurz nach ihrem 55. Geburtstag aufgenommen hatte. Für die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind bei diesem Arbeitgeber die Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse maßgeblich, die als Voraussetzung für die Versorgung festlegen, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiergegen hat sich die Klage der Arbeitnehmerin gerichtet, die diese Regelung unter anderem deshalb für unwirksam hielt, weil sie eine Diskriminierung wegen Alters und ihres Geschlechts darstellen würde. Sie hat dabei auf die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen, wodurch nunmehr größere Teile eines durchschnittlichen Erwerbslebens nicht mehr von einer solchen Versorgungszusage abgedeckt seien.

Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, hat nun auch das BAG ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze keine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG darstellt und wirksam ist. Auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI sei die Altersgrenze nach § 10 AGG gerechtfertigt, da die Versorgungsregelung mit ihr in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen würde. Laut BAG dauert ein durchschnittliches Erwerbsleben ungefähr 40 Jahre. Dies wird durch die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung untermauert, aus denen sich für das Jahr 2019 ergibt, dass den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde lagen. 36,5 Versicherungsjahre bei Frauen und 41,9 Versicherungsjahre bei Männern. Auch wenn ein durch eine Altersgrenze betroffener Teil eines durchschnittlichen Erwerbslebens nicht unangemessen lang sein darf, ist nach Ansicht des BAG dieser Unterschied nicht so groß, dass diese Altersgrenze von 55 plus in der Versorgungsregelung als unangemessene mittelbare Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts angesehen werden kann.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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