Fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Verhaltens auf Facebook-Seite

Arbeitsrecht

Rassistische und diskriminierende Posts und Kommentare auf privaten Social- Media-Kanälen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden.

von Alexander Schlicht

Veröffentlicht ein bei einer Straßenbahngesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“, so kann dies eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin rechtfertigen (LAG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2018 – 1 Sa 515/17).

Rassistischer Kommentar bei Facebook

Der Kläger gab in seinem Facebook-Profil öffentlich seinen Namen und seine Arbeitgeberin an und war in seinem Profilbild mit der Straßenbahnuniform seiner Arbeitgeberin zu sehen. Auf der Facebook-Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei postete er das vorgenannte Bild nebst Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“. Wenige Tage später berichtete die Tageszeitung unter der Überschrift „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“ über den Post des Arbeitnehmers. Nach Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Kündigung, sprach die Arbeitgeberin die fristlose (hilfsweise ordentliche) Kündigung aus.

Meinungsfreiheit vs. Schmähkritik

Der Arbeitnehmer bemühte sich darum, dass die Äußerung als von der Meinungsfreiheit gedeckte Satire eingestuft werde. Er argumentierte insbesondere auch mit dem (durch die Presse bekannten) satirischen Gedicht von Jan Böhmermann. Das LAG Sachsen sah dies anders. Das Posten eines solchen Bildes nebst Sprechblase auf der Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei falle nicht unter Satire. In diesem konkreten Zusammenhang ist der Post vielmehr eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ausländischen Bevölkerungsgruppe. Das Verhalten sei daher nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Was aber hat das mit dem Arbeitsverhältnis zu tun

Außerdienstliches Verhalten kann eine Kündigung dann rechtfertigen, wenn durch das Verhalten berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Diesen Bezug sah das LAG Sachsen darin, dass der Arbeitnehmer sich auf der Internetplattform öffentlich neben dem Ziegenbild in seiner Uniform als Straßenbahnschaffner und unter seinem Namen abbilden ließ. Dadurch war für jeden Betrachter klar, dass er Arbeitnehmer der Arbeitgeberin ist und seine menschenverachtende Haltung mit Bezug zum Arbeitgeber darstellte.

Langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses reicht nicht

Besonders an dem Fall war zudem, dass die Interessen der Arbeitgeberin wegen der Schwere der Vertragsverletzung die Interessen des Arbeitnehmers überwogen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits seit 24 (!) Jahren bestanden hatte.

Praxis Hinweis

Social Media Urteile der Arbeitsgerichte
Bereits in der Vergangenheit war das Post-Verhalten auf Facebook (und anderen Plattformen) Anlass für Kündigungen. Diese fielen zunehmend sogar dann zu Gunsten der Arbeitnehmer aus, wenn es sich um Beleidigungen von Vorgesetzten handelte (bspw.: LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 – 4 Sa 5/16). Hier fiel häufig auch die langjährige Beschäftigung zu Gunsten des Arbeitnehmers deutlich ins Gewicht.

Arbeitgeber müssen reagieren!
Das Urteil des LAG Sachsen zeigt aber: Arbeitgeber müssen nicht tatenlos zusehen, wenn ein solches Fehlverhalten von Arbeitnehmern bekannt wird. Ob im Einzelfall lediglich eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, sollte geprüft und gründlich abgewogen werden. Auch bei einer Beschäftigung über ein Vierteljahrhundert (gleich einer Silberhochzeit), kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

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Alexander Schlicht, Foto: Privat

Alexander Schlicht

Osborne Clarke
Alexander Schlicht ist Rechtsanwalt bei Osborne Clarke.

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