Aufgepasst bei Werkverträgen

Arbeitsrecht

Als Alternative zur Leiharbeit sind Werkverträge derzeit in aller Munde. Kein Wunder: Leiharbeit ist mittlerweile ins Fadenkreuz von Politik und Gerichten geraten. Viele Unternehmen satteln daher auf Werkverträge um – und wähnen sich damit oft in trügerischer Sicherheit, wie das Beispiel der Daimler AG zeigt.

So beschäftigt die Daimler AG IT-Spezialisten, die beim Subunternehmer eines externen IT-Anbieters angestellt waren. Dieser IT-Anbieter hatte – auf dem Papier – Werkverträge mit der Daimler AG geschlossen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat nun in seiner Entscheidung vom 1. August 2013 (Az.: 2 Sa 6/13) festgestellt, dass es sich dabei um Scheinwerkverträge und daher um illegale Leiharbeit handelte.

Als entscheidend sah das LAG an, dass die IT-Spezialisten ihre Arbeitsaufträge direkt von der Daimler AG erhielten und in deren Betriebsorganisation eingegliedert waren. Die schriftlichen Werkverträge zwischen der Daimler AG und dem IT-Anbieter hatten zwar vorgesehen, dass die IT-Spezialisten über ein sogenanntes Ticketsystem beim IT-Anbieter online angefordert werden sollten. Die Realität sah aber anders aus: Anstatt des Ticketsystems nutzten Daimler-Mitarbeiter den „kurzen Dienstweg“ über den Büroflur und verteilten die Arbeit direkt an die IT-Spezialisten – wie unter „echten“ Kollegen.

Der Fall zeigt deutlich, dass Personaleinsatz auf Grundlage von Werkverträgen mit Drittunternehmen enorme Risiken bergen kann. Werden Werkvertragskonzepte in der Praxis nicht penibel umgesetzt, können nicht nur Arbeitsverhältnisse mit dem Unternehmen entstehen, bei dem die fragliche Tätigkeit stattfindet. Die Betroffenen können vielmehr vom Einsatzunternehmen die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem eines vergleichbaren Stammmitarbeiters verlangen. Und das sogar rückwirkend für bis zu drei Jahre. In diesem Fall muss das Einsatzunternehmen auch Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend abführen. Angesichts ihrer öffentlichen Brisanz dürften Werkverträge unter diesem Gesichtspunkt ohnehin von Betriebsprüfern der Rentenversicherung besonders kritisch beäugt werden.

Den Verantwortlichen drohen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart prüft im obigen Fall bereits, inwieweit sich Manager der Daimler AG wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht haben. Gegen den externen IT-Anbieter wird sogar schon offiziell ermittelt. Für Unternehmen heißt es daher: Aufgepasst bei Werkverträgen. Wo deren konsequente Umsetzung praktisch unrealistisch ist, sollte flexibler Personaleinsatz bedarfsgerechter und damit rechtssicherer gestaltet werden.

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Hund, Daniel, Foto: Privat

Daniel Hund

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Hund ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt in München.

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