Wo der Koalitionsvertrag das Arbeitsrecht betrifft

Arbeitsrecht

Nach wochenlangen Verhandlungen steht die neue Bundesregierung. Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und den Unionsparteien bringt auch im Arbeitsrecht einige Veränderungen mit sich. Eine Übersicht.

Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 soll der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde flächendeckend eingeführt werden. Bis Ende 2016 sind aber tarifvertragliche Abweichungen möglich. Die Höhe wird in regelmäßigen Abständen von einer Kommission überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Leiharbeit
Der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen soll verhindert werden, unter anderem durch Sanktionierung von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Auch die Möglichkeit einer Erlaubnis „auf Vorrat“ soll unterbunden werden. Die maximale Überlassungsdauer wird auf 18 Monate beschränkt – abweichende Lösungen sollen jedoch durch beziehungsweise aufgrund eines Tarifvertrags möglich sein. Leiharbeitnehmer werden außerdem spätestens nach neun Monaten den Stammbelegschaften gleichgestellt.

Rente
Langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren sollen mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen können. Das Zugangsalter wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Parallel soll die Besserstellung älterer Mütter, die vor 1992 Kinder bekommen haben, durch einen zusätzlichen Entgeltpunkt in der Alterssicherung eingeführt werden. Ferner ist eine „solidarische Lebensleistungsrente“ für Geringverdiener in Höhe von bis zu 850,00 Euro pro Monat ab 2017 geplant. Auch Erwerbsminderungsrenten sollen verbessert werden.

Teilzeit
Es wird erstmalig die Möglichkeit einer befristeten Teilzeitarbeit mit der Option der Rückkehr zur früheren Arbeitszeit geschaffen.

Grundsatz der Tarifeinheit
Der Grundsatz der Tarifeinheit (ein Betrieb, ein Tarifvertrag) soll nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festgeschrieben werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Da sich nach Auffassung der Koalitionsparteien die in bestimmten Branchen tariflich vereinbarten Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bewährt haben, soll der Geltungsbereich über die hierin bereits genannten Branchen hinaus für alle Branchen geöffnet werden.

Erleichterung von Allgemeinverbindlicherklärungen
Die Möglichkeit, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, soll vereinfacht werden. Ausreichend wäre dann das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, das gegeben sein soll, wenn entweder (a) die Funktionsfähigkeit von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen) gesichert werden soll, (b) die Allgemeinverbindlicherklärung die Effektivität der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen sichert oder (c) die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent glaubhaft darlegen.

Beschäftigtendatenschutz
Beabsichtigt ist, die Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung mit dem Ziel zu verfolgen, das nationale Datenschutzniveau auch bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung zu erhalten. Sofern kein zeitnaher Abschluss zu erwarten ist, soll eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen werden.

Umsetzung abzuwarten
Alle Vorhaben befinden sich in der Planungsphase und sind noch nicht geltendes Recht. Es ist aber wichtig, die anstehenden Änderungen bereits jetzt für Entscheidungen und die Ausgestaltung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Regierungsparteien nicht daran gehindert sind, einvernehmlich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen vorzunehmen.

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(c) Osborne Clarke

Viktoria Winstel

Rechtsanwältin
Osborne Clarke
Dr. Viktoria Winstel ist Rechtsanwältin bei Osborne Clarke.

Nicolas Knille

Rechtsanwalt
Osborne Clarke

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