Was sich beim Mutterschutz ändert

Arbeitsrecht

Nachdem sich jahrzehntelang nur wenig geändert hat, hat die Bundesregierung nun eine Modernisierung des Mutterschutzes auf den Weg gebracht. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

Das im Jahr 1952 in Kraft getretene deutsche Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde bis heute nur an wenigen Stellen geändert und nur geringfügig den jeweils aktuellen Gegebenheiten und medizinischen Erkenntnissen angepasst. Die Bundesregierung sieht nun Bedarf an einer grundlegenden Reform des Gesetzes zur Anpassung an den neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Das Verständnis für schwangere und stillende Frauen sowie die Akzeptanz für den Mutterschutz sollen durch die Neufassung insgesamt steigen. Gleichzeitig soll der Mutterschutz die Chancen und Teilhabe von Frauen nicht verhindern. Anfang Mai hat die Bundesregierung deshalb den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zum 1.Januar 2017 in Kraft treten. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Schülerinnen und Studentinnen
Bisher waren nur Frauen erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen existierten bislang keine einheitlichen Regelungen. Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung und Studium während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erstreckt werden. Daher werden auch Schülerinnen und Studentinnen künftig in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Frauen in arbeitnehmerähnlichen Strukturen
Darüber hinaus werden auch arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung vom neuen MuSchG erfasst. Das Gesetz gilt auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen.

Längere Schutzfrist bei Geburt eines Kindes mit Behinderung
Eine wesentliche Neuerung wird die Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen sein. Hintergrund ist, dass die Geburt für die Mutter in diesen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburt
Von besonderer Bedeutung ist auch die Einführung eines Kündigungsschutzes bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche auftritt.

Ausschuss für Mutterschutz
Beim Bundesfamilienministerium wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingesetzt. Dieser soll praxisnahe Empfehlungen und Fachinformationen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erarbeiten und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung und Erleichterung des Gesetzesvollzugs leisten. Betriebe und Behörden sollen durch den Ausschuss in Fragen rund um die Umsetzung des Mutterschutzes beraten und begleitet werden.

Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20Uhr und 6Uhr beschäftigt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Frauen und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dürfen Schwangere jedoch bis 22Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Nachtarbeit nach 22 Uhr bleibt allerdings – unabhängig vom Wunsch der Frau – weiterhin unzulässig.

Einheitliches Mutterschutzrecht
Der Gesetzgeber hat außerdem erkannt, dass die derzeitigen Regelungen zum Mutterschutz teilweise unstrukturiert und unübersichtlich sind. Aus diesem Grund wird er unter anderem die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG integrieren. Diese gesonderte Verordnung außerhalb des MuSchG war in der Praxis nach Aussage der Bunderegierung nicht hinreichend bekannt und wurde entsprechend nicht konsequent angewendet. Der bisherige Katalog der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen wurde auf der Basis aktueller Erkenntnisse und unter Beachtung der Neuregelungen im Arbeitsschutzrecht überarbeitet.

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Friederike Winters

Rechtsanwältin
Kümmerlein Rechtsanwälte und Notare
(c) Jochen Rolfes

Sebastian Schröder

Sebastian Schröder ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit 2013 berät er nationale und internationale Unternehmen sowie Organe und Führungskräfte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX Konzern verfügt er über vertiefte Kenntnisse interner Abläufe im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten aus Unternehmenssicht.

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