Richtiger Umgang mit Beschwerden über sexuelle Belästigung

Arbeitsrecht

Anzügliche Witze, aufdringliche Blicke, unerwünschte Berührungen – sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind leider keine Seltenheit.

Dies bietet Anlass, auf die in der Praxis häufig auftauchenden Fehler im Umgang mit Beschwerden über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz einzugehen. Denn ein fehlerhafter Umgang mit einer Beschwerde kann für den Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen von Schadensersatzforderungen bis hin zu einer möglichen Strafbarkeit haben.

Pflicht zur Errichtung einer Beschwerdestelle

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zunächst die Möglichkeit eröffnen, sich bei einer Beschwerdestelle gegen eine sexuelle Belästigung zu wehren. Häufige Fehlerquelle in der Praxis ist insofern bereits, dass keine entsprechende Beschwerdestelle errichtet wurde. Nach dem AGG besteht jedoch die Pflicht, eine solche für betroffene Arbeitnehmer von Diskriminierungen und insbesondere auch sexuelle Belästigungen einzurichten und diese im Betrieb oder in der Dienststelle zum Beispiel durch Aushang oder Auslegung bekannt zu machen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Zuständige Beschwerdestellen können beispielsweise die Personalabteilung, Vorgesetzte oder Gleichstellungsbeauftrage sein.

Verfahrenshoheit der Beschwerdestelle

Nach Eingang einer Beschwerde ist die Beschwerdestelle „Herr des Aufklärungsverfahrens“. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn ein Mitarbeiter sich mit seinem Anliegen zunächst zum Beispiel an seinen Vorgesetzten als Vertrauensperson wendet. Selbst wenn der Mitarbeiter eine Wahrnehmung des Verfahrens allein durch den Arbeitgeber o.ä. direkt wünscht, steht die Zuständigkeit der Beschwerdestelle nicht zur Disposition. Vielmehr ist die Beschwerdestelle über etwaige Beschwerden zu informieren. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie zum Beispiel Versetzung, Abmahnung oder Kündigung, gegenüber einem Mitarbeiter im Ergebnis jedoch konkret gezogen werden, entscheidet der Arbeitgeber.

Keine hohen Anforderungen an die Beschwerde

Egal wie vage eine Beschwerde eingelegt wird, muss ihr nachgegangen werden. Sie muss nach dem Gesetz möglichst einfach erfolgen können und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich oder auch per E-Mail eingelegt werden. Auch eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde ist nicht notwendig. Vielmehr reicht es aus, dass auf eine Benachteiligung hingewiesen und die Abhilfe des belastenden Zustands gefordert wird. Aus diesem Grund kann die Verfolgung einer Beschwerde nicht abgelehnt werden, wenn sie z.B. nicht schriftlich, anonymisiert oder nicht ausreichend konkret eingereicht wurde.

Pflicht zur unverzüglichen Verfolgung der Beschwerde

Im Falle einer Beschwerde hat die Beschwerdestelle zu reagieren. Keinesfalls darf sie einen Fall einfach zu den Akten legen. Vielmehr ist die Beschwerdestelle verpflichtet, jede Beschwerde zu prüfen und den Sachverhalt aufzuklären. Über das Ergebnis ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer zu informieren. Der Arbeitgeber muss die Aufklärung durch die Beschwerdestelle unterstützen und darf sie nicht behindern.

Zwingende Neutralitätspflicht bei der Aufklärung

Häufige Fehlerquelle ist, dass die Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe nicht ausreichend neutral erfolgt. Hierauf ist aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Schutz des beschwerdeführenden Arbeitnehmers und dem Verbot der Vorverurteilung des Angeschuldigten aber mit äußerster Sorgfalt zu achten: Dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich keine Nachteile durch die Beschwerde entstehen und er muss z.B. vor weitergehenden Belästigungen, Anfeindungen aufgrund der Beschwerde etc. geschützt werden; gegen den Angeschuldigten sind Maßnahmen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Anschuldigungen zutreffend und erwiesen sind. Bis letzteres der Fall ist, gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Um diesen Spagat zu schaffen und als Arbeitgeber die notwendige Neutralität der Aufklärung des Sachverhalts nach innen und außen zu wahren, empfiehlt es sich, die Aufklärung durch eine externe Stelle durchführen zu lassen. Zudem muss gerade bei den Aufklärungsmaßnahmen die Einhaltung der Datenschutzregeln mit besonderer Sorgfalt sichergestellt werden.

Umsichtiger Umgang mit den Betroffenen

Schließlich muss ein besonderes Augenmerk auf die notwendige Neutralität bei etwaigen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Mitarbeitern während der Aufklärungszeit gelegt werden. So kann z.B. eine sofortige Freistellung des Angeschuldigten als öffentliche Vorverurteilung gewertet werden und zu irreparablen Schäden führen, wenn sich die Vorwürfe im Ergebnis als falsch herausstellen. Nichts zu unternehmen kann hingegen eine Verletzung der Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer bedeuten. Je nach Einzelfall und Schweregrad der Anschuldigten kann jedoch eine vorläufige Maßnahme, wie z.B. eine Freistellung oder Versetzung eines der beiden Mitarbeiter, zwingend notwendig sein. Hier muss mit besonderer Umsicht und Fingerspitzengefühl unter Beachtung der Schwere der Anschuldigungen im Einzelfall agiert werden.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ein sehr sensibler Bereich sind, der ein äußerst umsichtiges Handeln verlangt. Es ist zwingend erforderlich die entsprechenden Verfahren nach dem AGG zu etablieren und alle Mitarbeiter hinsichtlich dieses Themas zu sensibilisieren und zu schulen. Sowohl die Nichtbehandlung einer Beschwerde als auch die vorschnelle Bewertung einer Beschwerde als zutreffend können weitreichende und irreparable Folgen für die beteiligten Mitarbeiter als auch den Arbeitgeber haben.

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Christina Kamppeter, Beiten Burkhardt

Christina Kamppeter

LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Christina Kamppeter ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten in München. Sie berät Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Isabelle Hafner / (c) Beiten Burkhardt

Isabelle Hafner

Rechtsanwältin
Isabelle Hafner ist Associate bei BEITEN BURKHARDT in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst sämtliche Rechtsfragen auf dem Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

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