Neues zur dynamischen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang

Arbeitsrecht

Dynamische Bezugnahmeklauseln auf einen Tarifvertrag verlieren ihre Dynamik im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs.

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hält, nunmehr gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27. April 2017 (C-680/15 und C-681/15, Asklepios Kliniken Langen-Seeligenstadt) mit seinem Urteil vom 30. August 2017 (4 AZR 95/14) an der bisherigen Rechtsprechung zum Schicksal dynamischer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang fest.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 „Alemo-Herron“ war fraglich, ob diese Sichtweise des Bundesarbeitsgerichtes mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Dies da nach Ansicht des EuGH Zweck der Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) neben dem Arbeitnehmerschutz auch der gerechte Ausgleich der Interessen von übergegangenen Arbeitnehmern und Betriebserwerbungen ist und eine Klausel, die dynamisch auf Tarifverträge verweist, die nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verhandelt und abgeschlossen werden, dem Erwerber die Möglichkeiten nehmen seine Interessen wirksam geltend zu machen und so dessen Vertragsfreiheit reduzieren. Damit könne, so der EuGH, sein Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Grundrechtscharta (GRC) beeinträchtigen sein.

Eine seit 1986 in einem Krankhaus beschäftigte Stationshilfe hatte vor sich nach einem Betriebsübergang mit Wirkung zum 1. Juli 2008 dagegen gewandt, dass der TVöD-VKA und der TVÜ-VKA nicht auf ihr Arbeitsverhältnis angewendet wurden. Sie vertrat die Auffassung, diese seien als den BMT-GII ersetzende Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis dynamisch anwendbar, da nach einem früheren Betriebsteilübergang im Jahr 1997 vereinbart wurde, dass der BMT-GII in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Klägerin weiterhin Anwendung findet.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (4 AZR 95/14 (A)) hatte das BAG den EuGH um vorab Entscheidung seiner Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB mit dem Unionsrechts ersucht. Mit dem vorgenannten Urteil vom 27. April 2017 hatte der EuGH entschieden, dass die Betriebsübergangsrichtlinie i.V.m. Artikel 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmlich als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

Diese Voraussetzung sieht das Arbeitsgericht gemäß Urteil vom 30. August 2017 dahingehend erfüllt, dass nach nationalem Recht sowohl einvernehmlich im Wege eines Änderungsvertrages als auch einseitig im Wege der Änderungskündigung (§ 2 KSchG) etwa erforderliche Anpassungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen vom Betriebserwerber vorgenommen werden können.

Offen bleibt jedoch auch nach dieser Entscheidung unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zwecke der „Entdynamisierung“ einer Bezugnahmeklausel im Einzelfall sozial gerechtfertigt ist. Eine solche Einfallprüfung kann dem Erwerber tatsächlich die einseitige Anpassungsmöglichkeit nehmen.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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