Neues zur Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsrecht

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 20. März 2017 zu der gesetzlichen Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergänzte fachliche Weisungen herausgegeben. Diese bieten praktische Hinweise und erleichtern den Umgang mit dem reformierten AÜG.

Auch für bereits vor dem Stichtag 1. April 2017 geschlossene Überlassungsverträge gilt die Verpflichtung nach § 1 Abs.1 S. 5 und 6 AÜG, die Überlassung von Leiharbeitnehmern im Vertrag selbst ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Des Weiteren ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Überlassungsvertrag zu konkretisieren, das heißt namentlich zu benennen. Beide Verpflichtungen unterfallen grundsätzlich auch dem Schriftformerfordernis nach § 12 Abs.1 S. AÜG.

Die entsprechende Ziffer 1.1.6.7 der Fachlichen Weisungen lautet auszugsweise:

(3) Die Offenlegungspflicht gilt für Verträge, die vor dem 1. April 2017 geschlossen und danach fortgeführt werden. D.h. am 1. April 2017 müssen auch diese Verträge als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein und dem Schriftformerfordernis nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG genügen. Dies gilt auch für die Konkretisierungspflicht, da die Überlassung kein punktuelles Ereignis ist, sondern als fortgesetzter Vorgang zu verstehen ist. D.h. in einem Kundenbetrieb eingesetzte Arbeitnehmer sind ab 1. April 2017 auch für bereits vor dem 1. April 2017 begonnene Überlassungen eindeutig dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zuzuordnen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Quelle: Fachliche Weisungen AÜG (Stand 20.03.2017)

Das Erfordernis der Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das Ende der sog. Vorratserlaubnis, da eine vorhandene Überlassungserlaubnis zukünftig bei zweifelhaften Fremdpersonaleinsätzen über angebliche Dienst- oder Werkverträge dem Entleiher nicht mehr helfen kann und bereits aus formalen Gründen eine Heilung fehlerhafter Dienst- oder Werkverträge ausscheidet.

Kritisch für die Praxis kann die auch für bereits laufende Überlassungen geforderte namentliche Benennung der überlassenen Personen werden, da dies bisher nach dem AÜG nicht erforderlich war und die bisherige Vertragspraxis diesen Punkt konsequenterweise nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach den Fachlichen Weisungen soll an diesem Punkt aber folgende Vertragskonstruktion helfen:

Die geforderte Konkretisierung unterliegt nach Auffassung der BA nicht dem Schriftformgebot, wenn der Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent ausgestaltet ist und der Leiharbeitnehmer erst im Zuge der Erfüllung des Überlassungsvertrags durch den Verleiher unter Bezugnahme auf den Überlassungsvertrag namentlich benannt wird. Demnach wäre es möglich, in einfacher Textform als Nachweis der Konkretisierung Listen mit den Namen der konkret überlassenen Personen zu erstellen und in den Geschäftsunterlagen aufzubewahren.

Ob diese Praxis einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhält, kann nicht abschließend festgestellt werden, da die Arbeitsgericht an die internen Weisungen der BA nicht gebunden sind. Wer keinerlei Risiko eingehen will, verwendet in Schriftform für jeden überlassenen Arbeitnehmer unter Namensnennung einen als solchen bezeichneten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Da bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten erhebliche Rechtsfolgen, vom Bußgeld bis zur Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, drohen, muss jedenfalls ab sofort auf die vorgenannten Punkte geachtet werden und sind auch laufende Verträge eventuell anzupassen.

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Doreen Methfessel, Foto: Privat

Doreen Methfessel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Doreen Methfessel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt.
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Peter Weck

Rechtsanwalt
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Peter Weck ist Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt.

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