Keine Urlaubskürzung bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit

Arbeitsrecht

Wechselt ein Arbeitnehmer in Teilzeit, wurden bereits erworbene Resturlaubsansprüche bisher anteilig gekürzt. Diese Regelung ist laut eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts diskriminierend und daher unwirksam.

Bislang konnte ein Arbeitgeber mit dem Segen des Bundesarbeitsgerichts beim Wechsel eines Arbeitnehmers von Voll- in Teilzeit mit einer geringeren Zahl an Wochenarbeitstagen bereits erworbene Resturlaubsansprüche anteilig kürzen. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.06.2013 (Az. C-415/12) nun jedoch aufgegeben und entschieden, dass der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch nach einem Wechsel nicht mehr zeitanteilig gekürzt werden darf, wenn er vor dem Wechsel in Teilzeit nicht genommen werden konnte (Az. 9 AZR 53/14).

In dem zu entscheidenden Fall wechselte der Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Urlaub genommen hatte, mit Wirkung ab dem 15.07.2007 von Vollzeit in eine Teilzeittätigkeit mit nur noch vier Arbeitstagen pro Woche. Infolge dessen reduzierte der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen auf 24 Urlaubstage (30 Urlaubstage / 5 Arbeitstage x 4 Arbeitstage = 24 Urlaubstage). Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, ihm stünden noch 27 Urlaubstage zu, die sich aus dem hälftigen ungekürzten Urlaubsanspruch für das erste Halbjahr (15 Urlaubstage) sowie dem gekürzten Urlaubsanspruch für das zweite Halbjahr, indem er nur noch an 4 Arbeitstagen pro Woche tätig war (12 Urlaubstage), zusammensetzte.

Im Lichte der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gab das Bundesarbeitsgericht der Klage vollumfänglich statt und entschied, dass die Regelung in § 26 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), die im Falle eines Wechsels eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorsieht, Teilzeitarbeitnehmer unzulässig diskriminiert und daher unwirksam ist.

Die gegenteilige Praxis in vielen Betrieben ist mit dieser Rechtsprechungsänderung obsolet und es besteht nun ein weiterer Problempunkt, der bei Teilzeitbegehren zu berücksichtigen ist. Einen rechtssicheren Königsweg, wie mit dem drohenden Risiko „überlanger“ Urlaubszeiten umzugehen ist, zeigt die Rechtsprechung bislang nicht auf. Ein Fingerzeig des Bundesarbeitsgerichts könnte jedoch darin gesehen werden, dass es seine Entscheidung dahingehend einschränkt, dass eine Kürzung nur dann unzulässig ist, wenn der während der Vollzeit erworbene Urlaub vor dem Wechsel in Teilzeit nicht genommen werden konnte. Zumindest bei einem länger geplanten Wechsel könnte deshalb versucht werden, den bis dahin erworbenen Urlaub noch während der Vollzeit weitgehend einzubringen. Dies erfordert jedoch letztlich ein Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer; kann dies nicht erreicht werden, sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden.

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ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten

Stefan Lochner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stefan Lochner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten.

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