Hilfe gegen Diskriminierungsklagen „am Fließband“

Arbeitsrecht

Es gibt sie noch: Viele Arbeitgeber werden nach wie vor mit Entschädigungsklagen von immer denselben Klägern wegen vermeintlicher Diskriminierungen im Einstellungsverfahren überzogen. Massenweise AGG-Klagen stellen dabei häufig auch die Arbeitsgerichte vor enorme Arbeitsberge. Dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat es nunmehr offensichtlich gereicht. Es hat eine bundesweit bekannte AGG-Klägerin in einer Entscheidung vom 9. August 2017 (3 Sa 50/16) für prozessunfähig erklärt.

Die Klägerin führt beziehungsweise führte allein am LAG Hamburg seit 2007 mehrere hundert Berufungsverfahren oder Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, ganz überwiegend ohne Erfolg. Dabei behauptet die Klägerin immer wieder angebliche AGG-Verstöße im Einstellungsverfahren und verlangt von den beklagten Arbeitgebern Schadenersatz und/oder Entschädigungszahlungen. Das LAG Hamburg hat in der bezeichneten Entscheidung festgestellt, dass die fragliche Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Prozessfähigkeit der Klägerin und damit eine wesentliche Prozessvoraussetzung fehle.

Im Wesentlichen stellen die Hamburger Richter darauf ab, dass die Klägerin eine große Anzahl von aussichtslosen Verfahren wegen vermeintlicher Diskriminierung führe und damit Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursache, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohe. Die Klägerin hatte allein gegenüber der Gerichtskasse Hamburg mit Stand vom 3.Juli2017 Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 115.000 Euro angesammelt. Zudem sind nur beim LAG Hamburg vom 5.Januar2017 bis zum 21.April2017 59neue Anträge der Klägerin in AGG-Verfahren eingegangen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Prozessführung der Klägerin, welche wiederholt Richter als befangen abzulehnen versucht, hielt das erkennende Gericht das Verhalten der Klägerin für „Querulantentum“ und nicht mehr steuerungsfähig.

Das Urteil aus Hamburg ist sicherlich die „große Keule“, um massenweisen Diskriminierungsklagen Herr zu werden. Ob die betroffene Klägerin sich dadurch von weiteren Klagen abhalten lässt, muss allerdings bezweifelt werden. Andererseits hilft die Entscheidung Arbeitgebern sicherlich, sich gegen Diskriminierungsklagen der Klägerin zur Wehr zu setzen.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat insoweit mittlerweile Schützenhilfe geleistet. Mit Urteil vom 15.Dezember2016 (8AZR418/15) hatten die Bundesrichter in einem Verfahren mit der Klägerin entschieden, dass in einem Online-Bewerbungsformular auszufüllende Angaben wie die korrekte Anrede, des Geburtstages oder die Frage nach Deutschkenntnissen nicht von sich aus Indizien für eine Diskriminierung darstellen. Auch damit werden Klagen der fraglichen Klägerin, die sich immer wieder auf diese vermeintlichen Diskriminierungsindizien beruft, eine wesentliche Grundlage entzogen.

 

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Alexander Raif, Foto: Privat

Alexander Raif

Dr. Alexander Raif ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei WEITNAUER.

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