Homeoffice: Diese Kosten können Sie absetzen

Arbeitsrecht

Seit Wochen arbeiten Millionen Menschen im Homeoffice. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich jetzt: Wer zahlt was – und was kann man im nächsten Jahr von der Steuer absetzen?

Können Kosten für die Zeit im Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?

Ja – und nein. Um die Kosten für die Corona-bedingte Zeit im Homeoffice von der Steuer absetzen zu können, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Im ersten Schritt muss dafür nachgewiesen werden können, dass der eigene Arbeitgeber angeordnet hat, dass nur noch im Homeoffice gearbeitet wird. Dies kann beispielsweise eine E-Mail sein, aus der hervorgeht, dass sich der Angestellte nicht freiwillig im Homeoffice befindet.

Zweitens muss ein separates Büro in der eigenen Wohnung vorhanden sein, das ausschließlich dafür genutzt wird, dem beruflichen Zweck nachzugehen. Wer also den Esstisch notgedrungen in einen Schreibtisch umgewandelt hat, hat schlechte Karten.

Wie viel kann von der Steuer abgesetzt werden?

Der Höchstsatz, der jährlich angesetzt werden kann, liegt bei 1.250 Euro – sofern ein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist und keine Möglichkeit besteht, in der Arbeitsstätte direkt zu arbeiten. Diese Werbungskosten müssen in der Anlage N der Steuererklärung unter “Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer” angesetzt werden. Ist ein eigenes Arbeitszimmer vorhanden, so richtet sich die anteilige Berechnung nach dem Verhältnis dieses Zimmers zum Rest der Gesamtwohnfläche. Nimmt die Größe des Arbeitszimmers beispielsweise ein Viertel der Wohnung ein, so kann auch ein Viertel der dafür anfallenden Kosten abgesetzt werden. Die Ausstattung des Arbeitszimmers ist davon unberührt, diese können vollständig eingereicht werden.

Paare, die derzeit beide im Homeoffice arbeiten, profitieren jetzt besonders: Selbst, wenn nur ein Arbeitszimmer in der Wohnung vorhanden ist, können beide jeweils ihre Kosten für dieses Arbeitszimmer geltend machen. Der Grund: Verrechnet wird hier pro Person, nicht pro Arbeitszimmer.

Neuer Laptop, höhere Stromrechnung: Was kann abgesetzt werden?

Wer jetzt im Zuge des plötzlichen Homeoffice einen neuen Laptop oder andere Arbeitsmittel erworben hat, diese aber auch privat nutzt, kann daher nur einen Teil davon in der Steuererklärung angeben: Rund 50 Prozent werden in der Regel vom Finanzamt nicht beanstandet. Der Haken: Dies bezieht sich nur auf die Monate, die der Laptop auch wirklich für Arbeitszwecke genutzt wird. Daher profitieren hier vor allem Freiberufler oder Selbstständige.

Noch schwieriger wird es bei der Stromrechnung: Diese abzusetzen ist kaum möglich. Wer sich jetzt jedoch sorgt, dass die Stromkosten durch die Arbeit daheim in die Höhe schießen werden, kann beruhigt sein: In der Regel betragen die Kosten für das Aufladen eines Laptops durchschnittlich höchstens 15 Cent, das Aufladen eines Smartphones liegt bei weniger als 1 Cent. Wer bisher besonders günstig in der Kantine zu Mittag gegessen hat und nun mittags selbst den Herd anstellen muss, muss täglich mit Kosten von zusätzlich rund 50 Cent rechnen. Für diese Minimalbeträge wird in der Regel jedoch kein Geld zurückerstattet.

Welche Vorkehrungen lassen sich jetzt schon für die Steuererklärung 2020 treffen?

Um die entstandenen Kosten für die Zeit im Homeoffice nächstes Jahr abzusetzen, sollte jetzt bereits Beweismaterial gesammelt und Arbeitsverhältnisse zu Hause dokumentiert werden. Das können etwa Tabellen sein, in denen die Daten und Stundenanzahl, in denen das Arbeitszimmer genutzt wurde, vermerkt werden. Natürlich helfen auch Bilder und Fotos, die den Zustand des Arbeitszimmers festhalten. Das Finanzamt muss sehen können, dass es sich um einen reinen Arbeitsplatz handelt, in dem sich kein Gästebett und keine privaten Gegenstände befinden. Dazu gilt wie gehabt: Rechnung und Quittungen für Arbeitsmaterial aufbewahren und einreichen.

… und was zahlt der Arbeitgeber?

Ohne Arbeitsmittel keine Arbeit – dies ist ein einfacher Grundsatz. Der Arbeitgeber ist demnach dafür zuständig, seine Arbeitnehmer entsprechend auszustatten. Ist dies nicht der Fall, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf Erstattung dieser Kosten. Die Regel lautet hier: Der Arbeitnehmer muss seiner Arbeit in vollem Umfang nachgehen können, ohne dass dafür Mehrkosten für ihn entstehen, zum Beispiel durch den Kauf eines neuen Computers. Die räumliche Ausstattung eines neuen Arbeitszimmers daheim oder gar die Stromkosten können jedoch nicht einfach über den Arbeitgeber abgewickelt werden.

Auch für den Arbeitgeber ist jetzt wichtig: Kostenerstattungen müssen unter gewissen Umständen auf der Lohnabrechnung vermerkt werden. Hierzu zählt beispielsweise ein Zuschuss für die Mitnutzung des privaten Telefon- oder Internetanschlusses. Als Pauschalbetrag kann beispielsweise ein Betrag von 20 Prozent der monatlichen Kosten der Telefon-Flatrate durch den Arbeitgeber über die Lohnabrechnung erstattet werden. Dieser ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die Kosten der Internet-Flatrate kann der Arbeitgeber eine Pauschalerstattung bis zu 50 Euro vornehmen. Hier fällt dann eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent, aber keine Sozialversicherungsbeiträge an.

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Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut. 

Stephan Weber

Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut.  PayFit hat eine eigene Programmiersprache entwickelt, um Lohnabrechnungen und Personalverwaltung zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Das Tool bietet digitales HR-Management ohne fachliches Vorwissen.

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