Die neue „Janusköpfigkeit“ des Syndikusanwalts

Arbeitsrecht

Syndikusanwälte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr befreiungsfähig. So urteilte aktuell das Bundessozialgericht. Demnach sei unter anderem die bisherige Praxis der Rentenversicherung nicht mit geltendem Recht vereinbar.

Neben selbständig tätigen und in Rechtsanwaltskanzleien angestellten Rechtsanwälten waren bislang auch viele in Unternehmen beschäftigte Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der häufig als attraktiver angesehenen berufsständischen Versorgungwerke befreit. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits mit seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 die formellen Voraussetzungen für eine Befreiung von Syndikusanwälten verschärfte, folgt nun der „Paukenschlag“ aus Kassel: Die höchsten deutschen Sozialrichter „kippten“ die bisherige Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und die – schon immer uneinheitliche – Rechtsprechung der Sozialgerichte.

Diese werteten die Beschäftigung eines Syndikusanwalts bislang überwiegend zwar im Grundsatz auch, basierend auf der „Zwei-Berufe-Theorie“ des Bundesverfassungsgerichts, als zwei voneinander zu unterscheidende Tätigkeiten: Eine weisungsgebundene Tätigkeit als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und eine unabhängige Anwaltstätigkeit. Da beide Tätigkeiten aber untrennbar miteinander verwoben seien, war eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenpflicht insgesamt möglich, wenn die unabhängige, anwaltstypische Betätigung des Syndikusanwalts dem berufstypischen Bild eines Rechtsanwalts entsprach. Letzteres wurde gemäß der „4-Kriterien-Theorie“ bejaht, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorlagen:

  • Rechtsberatende Tätigkeit,
  • Eigene Entscheidungskompetenz,
  • Rechtsgestaltendes Tätigwerden und
  • Eigenständige Rechtsvermittlung.

Diesem Verständnis schob das BSG nun einen Riegel vor und urteilte, dass Syndikusanwälte in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht (mehr) befreiungsfähig seien. Die bisherige Verwaltungspraxis der DRV sowie die überwiegende Rechtsprechung der Sozialgerichte seien mit geltendem Recht nicht vereinbar. Denn §6Abs.1Nr.1SGBVI sehe eine Befreiungsmöglichkeit nur vor, wenn der Betroffene infolge ein und derselben Tätigkeit kraft oder aufgrund eines Gesetzes an sich zur Mitgliedschaft in zwei verschiedenen Versorgungseinrichtungen gezwungen wäre. Nur dann könne, bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.

Bei Syndikusanwälten sei dies nicht der Fall. Anders als bislang überwiegend vertreten, müsse bei ihnen, wenn man die „Zwei-Berufe-Theorie“ ernst nimmt, vom Vorliegen zweier paralleler Tätigkeiten ausgegangen werden, die auch parallele Mitgliedschaften in unterschiedlichen Versorgungssystemen begründen könnten. Die Beschäftigung als angestellter Syndikusanwalt begründe dabei zunächst, nach allgemeinen Grundsätzen, eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Trete daneben die auf einer eigenständigen Entscheidung des Syndikusanwalts beruhende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die – personenbezogen – unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit erfolgt, ändere dies an der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nichts. Diese bestehe vielmehr neben der dann hinzutretenden Versicherungspflicht im Versorgungswerk fort, weil eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit mit der unabhängigen, anwaltlichen Tätigkeit als Organ der Rechtspflege unvereinbar sei.

Da somit beim Syndikusanwalt die Mitgliedschaft in unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen nicht aus ein und derselben Tätigkeit resultiere, sondern aus der Tätigkeit als abhängig Beschäftigtem einerseits und aus der Zulassung als Rechtsanwalt andererseits, käme eine generelle Befreiung nicht (mehr) in Betracht. Ein Wahlrecht sehe das Gesetz in derartigen Fällen genauso wenig vor wie eine Pflicht zur Vermeidung von Doppelversicherungen.

Nimmt man diese Rechtsprechungsänderung ernst, wird eine Befreiung von Syndikusanwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedenfalls soweit sie keinen Vertrauensschutz aus einer bereits bestehenden, sie begünstigenden Befreiung herleiten können, nicht mehr in Betracht kommen; dies jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber korrigierend tätig wird oder das mittlerweile angerufene Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des BSG aufhebt. Neben selbständig tätigen Rechtsanwälten werden deshalb, was das BSG ergänzend klargestellt hat, jedenfalls vorerst grundsätzlich nur noch in Rechtsanwaltskanzleien angestellte Rechtsanwälte den Befreiungstatbestand in Anspruch nehmen können.

Neben den unter Umständen gravierenden Auswirkungen für die persönliche Lebensplanung der Syndikusanwälte bergen die Entscheidungen des BSG dabei auch eine erhebliche Brisanz für Arbeitgeber. Diese sind nun gehalten, unverzüglich zu überprüfen, welche ihrer Syndikusanwälte den vom BSG anerkannten Vertrauensschutz genießen. Bei diesen sind keine Änderungen notwendig. Alle anderen Syndikusanwälte müssen – wohl oder übel – unverzüglich in der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet werden.

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ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten

Stefan Lochner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stefan Lochner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten.

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