BAG: Urlaubsabgeltung bei Tod im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht

Haben Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis verstorben sind?

Die Abkehr von langjährig geltenden Grundsätzen zum Urlaubsrecht ist in Deutschland keine Überraschung mehr. Zum wiederholten Mal hat das Bundesarbeitsgericht unter Verweis auf geltendes europäisches Recht und mit Hilfe des EuGH die Regelungen zum Urlaubsrecht angepasst. Die aktuelle Entscheidung zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen stellt einen weiteren Mosaikstein in dieser Entwicklung dar.

Sachverhalt

Ausgangspunkt war die Klage auf Abgeltung von unstreitig nicht vor dem Tod genommenen Urlaubsansprüchen des verstorbenen Ehemanns der klagenden Ehefrau und Alleinerbin. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Dabei wurden nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und der tarifliche Mehrurlaub bei der Berechnung berücksichtigt.

Entscheidung

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers nur dann ein (Urlaubs-)Abgeltungsanspruch zu, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod geendet hatte und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein finanzieller Abgeltungsanspruch bestand, der wiederum vererbt werden konnte. Früher hatte der zuständige 9. Senat Ansprüche von Erben mit dem Argument abgelehnt, dass der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG als höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers im Sinne des § 613 Satz 1 BGB mit dessen Tod untergehe. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwerbe nach der zuvor vertretenen Auffassung ein Arbeitnehmer keine Vermögensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs.1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehen und sich in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs.4 BUrlG umwandeln könne.

Genau an diesem Auslegungsergebnis hatte der 9. Senat allerdings selbst Zweifel bekommen. Er ersuchte den EuGH daher um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs.2 der Grundrechtecharta (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Jahresurlaub einräumt. Dies hat der EuGH bejaht und festgestellt, dass nationale Regelungen, nach denen der vor dem Tod des Arbeitnehmers von diesem erworbene Anspruch auf nicht mehr genommenen bezahlten Urlaub mit dessen Tod ohne ein Anspruch auf finanzielle Vergütung untergeht, gegen Unionsrecht verstoßen. Dem ist das BAG uneingeschränkt gefolgt und hat die §§ 1, 7 Abs.4 BUrlG richtlinienkonform ausgelegt und dabei zwischen dem Freistellungsanspruch und dem korrespondierenden Anspruch auf Bezahlung unterschieden. Während der Freistellungsanspruch infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, erhält § 7 Abs.4 BUrlG als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstständig aufrecht. Dessen Wortlaut lässt die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet und dadurch unmittelbar die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt.

Praxishinweise

Die aktuelle Entscheidung ist die konsequente Fortsetzung der bereits seit 2014 geänderten Rechtsprechung zur generellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen und daher im Ergebnis wenig überraschend. Zumindest besteht im Verhältnis zwischen erbrechtlichen Grundsätzen und dem gesetzlichen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs.4 BUrlG nunmehr Klarheit für alle Beteiligten und an der Vererbbarkeit offener Urlaubsansprüche gibt es keine Zweifel mehr.

Allerdings lässt die Entscheidung des BAG ausdrücklich die Möglichkeit offen, für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbarten (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub abweichende Regelungen zu treffen. Im hier entschiedenen Fall ging es um tariflichen Mehrurlaub nach § 26 TVöD, der nach Einschätzung des BAG hinsichtlich des Urlaubsbegriffs und insbesondere der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers keine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenständige Regelung vorsieht. Im Umkehrschluss können die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags das rechtliche Schicksal des vertraglichen Mehrurlaubs steuern und konkret die Vererbbarkeit ausschließen.

Gibt es keine abweichende vertragliche Regelung oder bestehen noch gesetzliche Mindesturlaubsansprüche, kann der Arbeitgeber im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod eines Arbeitnehmers den zu diesem Zeitpunkt noch nicht genommenen Urlaubsanspruch unaufgefordert abrechnen und auszahlen. Mit der Folge, dass sich der oder die Erben mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Alternativ kann der Arbeitgeber mit Blick auf eventuell bestehende vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zunächst abwarten, ob sich überhaupt potenzielle Erben unter Vorlage entsprechender Nachweise (Erbschein) bei ihm melden.

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Doreen Methfessel, Foto: Privat

Doreen Methfessel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Doreen Methfessel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt.
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Peter Weck

Rechtsanwalt
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Peter Weck ist Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt.

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