Stärkere Regulierung von Plattformarbeit geplant

Arbeitsrecht

„Platform work is here to stay“, erklärte die Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margarete Vestager, kürzlich in einer Stellungnahme und es gibt keinen Grund, ihre Prognose anzuzweifeln. War diese Form der Beschäftigung nämlich vor einigen Jahren eher noch ein „Nischenphänomen“, ist sie heute in vielen Bereichen kaum wegzudenken. Insbesondere die zahlreichen Essenslieferanten prägen schon seit geraumer Zeit das Straßenbild der Innenstädte, wobei die Corona-Pandemie der Branche noch einmal einen regelrechten Boom beschert hat. Dementsprechend stieg der Anteil derjenigen, die über Online-Plattformen nach Arbeit suchen, sprunghaft an. Mittlerweile sind nach Angaben der Europäischen Kommission rund 11 Prozent der Arbeitskräfte in der EU mindestens einmal über eine Plattform tätig geworden.

EU-Kommission startet Austausch mit Sozialpartnern

Trotz – oder gerade wegen – der schnellen Ausbreitung dieser flexiblen Arbeitsformen sind wesentliche (Rechts-)Fragen nach wie vor ungeklärt. Um das zu ändern und eine gewisse Harmonisierung der Rahmenbedingungen zu erreichen, hat die Europäische Kommission am 24. Februar 2021 zunächst einen Austausch mit den Sozialpartnern, das heißt Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, eröffnet. Erklärtes Ziel: die Arbeitsbedingungen von Menschen, die über digitale Plattformen arbeiten, verbessern. Mittelfristig könnte der nun angestoßene Prozess in eine Richtlinie oder Verordnung münden, die in jedem Mitgliedsstaat der EU zu beachten wäre.

Stärkere Regulierung zeichnet sich schon lange ab

Dass die Kommission jetzt die Initiative ergriffen und ihr Augenmerk speziell auf die Situation der Plattformarbeiter gelegt hat, kommt nicht überraschend. Bereits 2019 hatte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihren politischen Leitlinien formuliert, dass sie prüfen werde, inwiefern deren Arbeitsbedingungen verbessert werden könnten. Auch aus den Mitgliedsstaaten vernahm man zuletzt häufiger einen Ruf nach EU-weiten Vorgaben. Insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Führung von Arbeitsminister Heil kann insoweit als „treibende Kraft“ bezeichnet werden, hat es doch jüngst einen europaweiten Austausch zum Thema eingerichtet und ein Eckpunktepapier mit Regulierungsvorschlägen veröffentlicht. Zwar gibt es schon auf EU-Ebene diverse Regelwerke, die unter Umständen auch für die Plattformarbeit gelten. Klare Antworten auf die jüngst aufgeworfenen Fragen geben sie aber nicht.

Kommission sieht Gefahr prekärer Arbeitsbedingungen

Die Europäische Kommission begründet ihre – direkt auf die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeit abzielenden – Regelungsambitionen damit, dass bestimmte Arten der Plattformarbeit prekäre Beschäftigungsverhältnisse begünstigen könnten. So fehle es häufig an ausreichender sozialer Absicherung beispielsweise im Fall von Krankheit oder schwankenden Auftragslagen. Auch die vertraglichen Vereinbarungen mit den Plattformen seien nicht immer transparent und verlässlich. Zudem gebe es teils Probleme im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Arbeitnehmerstatus von Plattformarbeitern oft unklar

Als zentral für die Entscheidung darüber, welche Verbesserungen möglich und nötig sind, erweist sich die Frage nach der rechtlichen Bewertung von Plattformarbeit. Denn: Wer als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, der genießt alle mit diesem Status verbundenen Rechte. Das bedeutet insbesondere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, umfassende Arbeitsschutzbestimmungen, Kündigungsschutz und Absicherung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Allerdings ist gerade diese Einordnung in Deutschland, wie in vielen anderen Rechtsordnungen, anhand einer Gewichtung verschiedenster Indikatoren im Einzelfall vorzunehmen. Pauschale Aussagen für bestimmte Tätigkeitsfelder lassen sich daher nicht treffen; vielmehr können zahlreiche Berufe sowohl selbstständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden. An diesem Grundsatz rüttelt auch das Bundesarbeitsgericht nicht, obwohl es vor wenigen Monaten zum ersten Mal überraschend einen Plattformarbeiter als Arbeitnehmer qualifizierte: Entscheidend waren hier die Eigenheiten der genutzten Plattform und die Besonderheiten des Einzelfalles. Das Urteil ist damit nicht pauschal auf alle Plattformarbeiter übertragbar.

Keine Einheitslösung in Sicht

Was also ist von dem neuen Vorstoß der EU-Kommission zu erwarten? Ein etwaiger Gesetzgebungsakt könnte sich an den Ergebnissen des Austauschs orientieren. In der ersten, mindestens sechs Wochen andauernden Phase, geht es zunächst um Notwendigkeit und Ausrichtung möglicher Maßnahmen. Inhaltliche Details sollen erst später festgelegt werden. Zudem können die Sozialpartner jederzeit durch freiwillige Vereinbarungen einer Entscheidung aus Brüssel zuvorkommen.

Sollte am Ende des Prozesses tatsächlich eine EU-weit gültige Richtlinie oder Verordnung stehen, dürfte sie berücksichtigen, dass sich die Organisationsstrukturen der Plattformen sowie die vermittelten Tätigkeiten erheblich unterscheiden. Die Bandbreite reicht hier von den eingangs erwähnte Essenslieferanten bis hin zu hoch qualifizierten Informatikern, die im Homeoffice komplexe Projekte bearbeiten. Zutreffend hat daher EU-Sozialkommissar Schmit festgestellt, dass es eine „one size fits it all“-Lösung nicht gibt. Durchaus möglich ist aber, dass die Regelungen nicht mehr zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus unterscheiden.

Chancen der Plattformarbeit sollen genutzt werden

Die Kommission betont zudem, dass mit dem Austausch möglichst ein Nutzen für alle Beteiligten verbunden sein soll. Denn sie hat erkannt, dass Plattformarbeit neue Beschäftigungs- und zusätzliche Einkommensmöglichkeiten bietet und von vielen Nutzern aufgrund ihrer Flexibilität geschätzt wird. Ein europaweit einheitlicher Rahmen kann helfen, diese Vorteile zukunftsfest zu machen.

Anmerkung der Autor:innen: Gemeint sind stets Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird bei allen Bezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Kira Falter, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kira Falter

Kira Falter ist Partnerin und Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Sie berät nationale und internationale Unternehmen im Individual- und Kollektivarbeitsrecht.

Valentin Baudisch

Valentin Baudisch ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland.

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