Normaler Kündigungsschutz­antrag bei Änderungskündigung

Arbeitsrecht

Urteil des BAG: Bei recht­zei­ti­ger An­nah­me des Än­de­rungs­an­ge­bots un­ter Vor­be­halt ge­nügt zur Wah­rung der Kla­ge­frist ein nor­ma­ler Kün­di­gungs­schutz­an­trag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.05.2019, Az. 2 AZR 26/19, entschieden, dass zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG ein Kündigungsschutzantrag genügt. Wenn der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen kann er dieses unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen. Dann reicht es für eine fristgemäße Klageerhebung aus, wenn der Kläger innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später im Verfahren entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst.

Hintergrund

Sofern ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhält, hat er insgesamt vier Möglichkeiten, wie er auf die Änderungskündigung reagieren kann. Er oder sie kann:

  • die Kündigung hinnehmen
  • Kündigungsschutzklage unter Ablehnung des Änderungsangebots erheben
  • das Änderungsangebot annehmen
  • das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen und die Änderung gerichtlich überprüfen zu lassen („Änderungsschutzklage“)

Bei einer Änderungsschutzklage gemäß § 2 KSchG wird gerichtlich überprüft, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war. Hierfür gilt wie für die Kündigungsschutzklage eine dreiwöchige Frist zur Klageerhebung.

Die Kündigungsschutzklage und die Änderungsschutzklage haben formal unterschiedliche Klageanträge.

Fraglich ist, was passiert, wenn der Arbeitnehmer zwar das Änderungsangebot unter Vorbehalt rechtzeitig annimmt und er eine Klage gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Frist erhebt, er jedoch zunächst einen „normalen“ Kündigungsschutzantrag stellt und er diesen Antrag erst im Laufe des Verfahrens in einen Änderungsschutzantrag abändert.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Spielhalle mit mehr als zehn Mitarbeitern einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter (Automatentechniker) fristgemäß gekündigt und ihm gleichzeitig angeboten, ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist als Servicemitarbeiter für ein geringeres Gehalt weiter zu beschäftigen. Die Arbeitsaufgaben für die neue Tätigkeit wurden im Kündigungsschreiben nicht näher beschrieben. Dies führte zu Unklarheiten des Änderungsangebots, da der Betrieb zwei verschiedene Arten von Servicemitarbeitern eingesetzt hatte (normale Servicemitarbeiter und sogenannte Technikbeauftragte).

Der Kläger hatte fristgerecht die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG erklärt. Zudem hatte er innerhalb der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Es waren keine Anlagen beigefügt. Außerdem wurde nicht erwähnt, dass die Kündigung eine Änderungskündigung war. Noch in der ersten Instanz war vom Kläger der Kündigungsschutzantrag in einen Änderungsschutzantrag umgestellt worden.

Entscheidung

Das BAG hielt die Auswechslung des Klageantrags für zulässig und gab dem Änderungsschutzantrag statt.

Einerseits könnte man aus § 4 S. 2 KSchG im Verbindung mit § 7 KSchG herauslesen, dass nur ein formal richtig gestellter Änderungsschutzantrag eine wirksame Änderungskündigung verhindert. Andererseits argumentierte das BAG jedoch mit dem Sinn und Zweck der dreiwöchigen Klagefrist und sah die Änderungsschutzklage mit dem normalen Kündigungsschutzklageantrag als fristgerecht erhoben an.

Die kurze Frist diene dem Interesse des Arbeitgebers, so das BAG. Diese Frist solle dem Arbeitgeber rasch Sicherheit darüber geben, ob der Arbeitnehmer die erklärte Kündigung gelten lassen möchte oder nicht. Dem stehe es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer zunächst einen unrichtigen Klageantrag stelle, denn der Arbeitgeber erkenne auch durch einen unrichtigen Klageantrag, dass der Arbeitnehmer die (Änderungs-) Kündigung nicht gegen sich gelten lassen wolle. Das BAG schreibt wortwörtlich: „Der Arbeitnehmer erstrebt stets den unveränderten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses (…). Dass es sich bei der konkret angegriffenen Kündigung um eine Änderungskündigung handelt, weiß der Arbeitgeber, weil er sie selbst erklärt hat.

Überdies argumentiert das BAG gerade nicht mit § 6 KSchG, der eine längere Anrufungsfrist der Arbeitsgerichte zur Begründung der Klage gewährt, sofern bereits fristgerecht Klage erhoben wurde. Diese Norm ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, wodurch eine Antragsänderung auch noch in der Berufungsinstanz zulässig wäre.

Die Änderungsschutzklage war erfolgreich, da das Änderungsangebot zu unbestimmt war. Der Kläger konnte dem Angebot nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er wahrnehmen hätte müssen. Wenn das Änderungsangebot zu ungenau formuliert ist, hat die Änderungsschutzklage Erfolg – so das BAG im Urteil vom 26.01.2017, Az. 2 AZR 68/16.

Fazit

Im Ergebnis agieren Arbeitsgerichte aufgrund unzutreffender Formulierung der Klageanträge sehr arbeitnehmerfreundlich. Dennoch sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber auf eine richtige Formulierung der Anträge achten.

 

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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