Kündigung wegen Be­zeichnung der Vor­ge­setzten als „Ming-Vase“

Arbeitsrecht

Hintergrund

Rassistische Äußerungen eines Arbeitnehmers können grundsätzlich einen fristlosen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Zwar gilt in Deutschland die Meinungsäußerungsfreiheit, jedoch gilt diese nicht grenzenlos. Ob eine Äußerung als rassistisch zu werten ist, hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Frage, ob die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ ausreichend ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen, hatte das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden.

Sachverhalt

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die betroffene Mitarbeiterin war als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll.

Die Mitarbeiterin hatte gegenüber einer Kollegin Folgendes geäußert: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase.“ Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärte sie: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“. Dabei zog sie die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der daraufhin erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall gab die Verkäuferin an, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde.

Der Arbeitgeber – ein Kaufhaus mit internationalem Publikum – war der Ansicht, dass in der Gesamtbetrachtung eine rassistische Äußerung der Mitarbeiterin vorliege, welche die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus auf das Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Zur Begründung des Beschlusses hat das Arbeitsgericht laut Pressemitteilung Folgendes ausgeführt:

 

Die Bezeichnung der mit den Worten gemeinten Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. In dem Vorfall liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als „Ming-Vase“ oder „Herr Boateng“ oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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