Compliance-Ermittlung: Wer trägt die Kosten?

Arbeitsrecht

Kündigt ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund einer nachgewiesenen schwerwiegenden Pflichtverletzung (sogenannte Tatkündigung) oder aufgrund des dringenden Verdachts (sogenannte Verdachtskündigung), hat der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung in der Regel mehr oder weniger intensive Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und so die Tatsachenlage, die die Kündigung rechtfertigen soll, ermittelt. Beauftragt der Arbeitgeber für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen Spezialisten, kann hierdurch eine beachtliche Kostenbelastung entstehen

Zum Beispiel hatte das BAG mit seinem Urteil vom 29. April 2021, Az.: 8 AZR 276/20 über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber in der ersten Instanz unter anderem verlangt hat, dass für Ermittlungsmaßnahmen durch einen externen Spezialisten ein Honorar in Höhe von circa200.000 Euro vom Arbeitnehmer erstattet wird.

In arbeitsrechtlichen Verfahren besteht nach § 12a ArbGG jedoch der Grundsatz, dass jede Partei im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen hat. Das BAG folgert aus § 12a ArbGG zudem, dass diese Regelung auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (Urteil vom 25.September 2018, Az.: 8 AZR 26/18). Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Regelung auch Ermittlungskosten erfasst, beschäftigt die Rechtsprechung vereinzelt schon seit Jahrzehnten. Bereits 1985 hat das BAG (Urteil vom 3. Dezember 1985 zum Az.: 3 AZR 277/84) grundsätzlich anerkannt, dass Arbeitgeber die Kosten einer beauftragten Detektei dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin in Rechnung stellen können, der oder die durch die Ermittlungsmaßnahmen überführt wird. Die Erstattung solcher Ermittlungskosten würden nicht durch §12a ArbGG gesperrt. Später stellte das BAG zudem die Voraussetzung auf, dass ein konkreter Verdacht bestehen muss und stellte fest, dass Kosten nur insoweit ersatzfähig sind, soweit der Arbeitgeber sie als notwendig ansehen konnte. Die Grenze der Ersatzpflicht richte sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung beziehungsweise zur Schadensverhütung nicht nur für zweckmäßig, sondern auch für erforderlich halten durfte. Demnach sind Ermittlungskosten vor dem Kündigungsausspruch nicht von §12a ArbGG erfasst und können im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden, soweit sie auf einem konkreten Verdacht basierten und erforderlich waren, den Arbeitnehmer zu überführen.

Was hatte das BAG am 29. April 2021 zu entscheiden?

Am 29.April 2021 hat das BAG nun zu einer Revision eines ehemaligen Leiters der Einkaufsabteilung zu entscheiden. Der Arbeitnehmer bekleidet eine der höchsten Führungspositionen im Unternehmen und erzielt ein Jahreseinkommen von ungefähr 460.000 Euro. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nutzte der Arbeitnehmer seine Position in schwerwiegender Weise aus, um diverse arbeitsvertragswidrige und strafrechtlich relevante Handlungen zu seiner persönlichen Bereicherung vorzunehmen. Unter anderem unternahm er eine kostspielige Reise nach New York und beauftragte auf Kosten der Arbeitgeberin Unternehmensberater zur Unterstützung seiner eigenen Lehrtätigkeit. Daneben standen diverse zu Unrecht abgerechnete Essen und Reisen zu Fußballspielen mit seinem Sohn im Raum. Der Gesamtschaden beläuft sich auf eine mittlere sechsstellige Summe.

Aufgrund anonymer Verdachtsmeldungen beauftragte die Arbeitgeberin eine auf Compliance-Ermittlungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit näheren Nachforschungen. Für die Anfertigung des Untersuchungsberichts stellte die Kanzlei insgesamt etwas mehr als 200.000 Euro in Rechnung. Das LAG Baden-Württemberg erkannte in zweiter Instanz, dass die Arbeitgeberin die Erstattung von Ermittlungskosten in Höhe von 66.500 Euro beanspruchen kann. Zur Begründung verwies das LAG Baden-Württemberg auf die zu Detektivkosten ergangene Rechtsprechung des BAG und stellt fest, dass es grundsätzlich keinen Unterschied machen könne, ob Detektive oder Anwältinnen mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragt werden. Die Kosten seien grundsätzlich erforderlich gewesen. Ab dem Ausspruch der Kündigung greife jedoch §12a ArbGG ein. Nach dem Ausspruch der Kündigung entstandene Kosten seien damit einer Erstattungspflicht entzogen. Gegen die Entscheidung, seiner ehemaligen Arbeitgeberin 66.500 Euro erstatten zu müssen, erhob der Arbeitnehmer Revision.

Auch im aktuellen Urteil hat das BAG im Ausgangspunkt entschieden, dass eine Arbeitgeberin dem Grunde nach vom Arbeitnehmer die Kosten ersetzt verlangen kann, die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei notwendigerweise veranlasst worden sind. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die Arbeitgeberin die Ermittlungsmaßnahmen anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die Ersatzpflicht findet ihre Grenze darin, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur für zweckmäßig, sondern sogar für erforderlich halten durfte. Das BAG bestätigte zudem, dass §12a ArbGG einer solchen Erstattungspflicht grundsätzlich auch nicht entgegenstehe.

Allerdings hat das BAG im konkreten Fall im Ergebnis einen Anspruch der Arbeitgeberin trotzdem verneint. Der 8. Senat erkannte, dass die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht hinreichend dargelegt habe. Ausdrücklich monierte das Gericht, dass es an einer substanziierten Darlegung fehle, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer von der beauftragten Kanzlei ausgeführt wurden.

Einordnung der Entscheidung

Zwar hat das BAG im konkreten Fall die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers im Ergebnis abgelehnt. Dennoch beinhaltet die Entscheidung eine für die Arbeitgeberseite positiv zu bewertende Tendenz. Zum einen bestätigte das BAG seine frühere Rechtsprechung zur Erstattungspflicht von Ermittlungskosten. Zum anderen ergibt sich bereits aus der vorliegenden Pressemitteilung, dass das BAG eine Anleitung zur Verfügung stellt, was ein Arbeitgeber vorzutragen hat, um einen Erstattungsanspruch für Ermittlungskosten substantiiert darzulegen und damit auch erfolgreich gerichtlich geltend zu machen. Der Arbeitgeber wird zu dokumentieren und darzulegen haben, zu welchem Zeitpunkt welche Verdachtsmomente bestanden haben und wieso deshalb die Ermittlungsmaßnahmen angezeigt waren und beauftragt wurden. Es wird eine dezidierte Aufschlüsselung der Ermittlungstätigkeiten erfolgen müssen, die auch die einzelnen veranlassenden Verdachtsmomente konkret darstellt.

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Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners 

Pascal Verma

Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei nbs Partners in Hamburg. Seine Tätigkeits- und Beratungsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht und im Datenschutzrecht.

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