Begünstigung des Betriebsrats unzulässig

Arbeitsrecht

Das Amt des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Das LAG hat in einem Urteil klargestellt: finanzielle Vorteile dürfen sich dadurch nicht ergeben.

Freigestellte Betriebsräte dürfen nach § 78 S. 2 BetrVG weder begünstigt noch benachteiligt werden. Insbesondere ihre Vergütung muss daher der betriebsüblichen entsprechen oder ihrer persönlichen Entwicklung. Der Teufel steckt hier oft im Detail, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (7 Sa 1065/18) zeigt.

Der Kläger wurde, nachdem er ab 01.03.2013 als Abteilungsleiter beschäftigt wurde, seit 01.01.2014 nach EG 14 vergütet. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten wurde ihm eine Abmahnung erteilt. Auf Basis einer Änderungsvereinbarung war er ab 11.11.2013 in einer Stabstellenfunktion beschäftigt, die nach EG 11 vergütet wurde. Nachdem der Kläger in den Betriebsrat gewählt wurde, übernahm er dessen Vorsitz und wurde freigestellt. Ab 01.04.2015 wurde der Kläger mit der Begründung, dass dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche, wieder in die EG 14 eingruppiert. Nach Überprüfung aller Eingruppierungen Anfang 2018 wurde der Kläger in die EG 11 rückgruppiert, was zu einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.673,73 Euro brutto führte. Der Kläger war der Meinung, eine Vergütung nach EG 14 entspreche dem vertraglich Vereinbarten und auch der betriebsüblichen, beruflichen Entwicklung. Er begehrte daher die Feststellung, er sei auch künftig nach der EG 14 zu vergüten. Weiterhin forderten er die Zahlung der Vergütungsdifferenz. Die Beklagte verlangte ihrerseits widerklagend einen Teil der Überzahlungen zurück.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Eingruppierung des Klägers in die EG 14 entspreche weder der betriebsüblichen noch seiner persönlichen Entwicklung. Eine Entlohnung nach der EG 14 setzt Tätigkeiten voraus, die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der EG 13 herausheben. Der Kläger hatte sich im Jahr 2013 aufgrund seiner Verfehlungen jedoch einverstanden erklärt, nach EG 11 vergütet zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bereits anderthalb Jahre später ausreichend bewährt habe, um in die EG 14 aufzusteigen, lägen nicht vor. Die höhere Eingruppierung sei deshalb eine unzulässige Begünstigung. Auch die Widerklage wurde abgewiesen. Da auch die Beklagte gegen das Begünstigungsverbot verstoßen habe, könne sie die Überzahlungen gemäß § 817 S. 2 BGB nicht zurückverlangen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass das Begünstigungsverbot für Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen gilt. Es soll verhindern, dass sich Arbeitgeber das Wohlwollen eines Betriebsratsmitglieds “erkaufen”. Für die Integrität der Betriebsratsmitglieder und das Vertrauen der Belegschaft in ihre Interessenvertreter ist dies von überragender Bedeutung – jedweder Anschein einer unzulässigen Beeinflussung muss verhindert werden. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn sich im Falle etwaiger Verstöße gegen das Begünstigungsverbot keine der Parteien nachträglich bei der anderen Partei schadlos halten kann.

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ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten

Stefan Lochner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stefan Lochner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten.

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