Achtung, Feind hört mit!

Arbeitsrecht

Mit steigender Popularität der Smartphones haben sich auch in der arbeitsrechtlichen Praxis Fälle gehäuft, in denen Arbeitnehmer ihr Smartphone genutzt haben, um Gespräche mit Vorgesetzten und Kollegen heimlich mitzuschneiden.

Der Mitschnitt eines Personalgesprächs mit dem Smartphone durch eine Arbeitnehmerin war auch Gegenstand einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. Februar 2016 – 7Sa220/15). Die Arbeitnehmerin war anlässlich einer betrieblichen Wiedereingliederung zu einem Personalgespräch eingeladen. Dieses Personalgespräch zeichnete die Arbeitnehmerin mittels ihres Smartphones auf. Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im sich darin anschließenden Kündigungsschutzverfahren verwendete die Arbeitnehmerin sodann die heimlich erstellte Aufnahme, indem sie zu den Inhalten des Personalgesprächs vortrug und ein mit Hilfe der Aufnahme erstelltes Wortprotokoll als Beweismittel anbot.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich verhaltensbedingt. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Das heimliche Aufnehmen des Personalgesprächs stelle eine schwere Verletzung der Rücksichtnahmepflicht der Arbeitnehmerin dar. Durch die heimliche Aufnahme des Personalgesprächs habe die Arbeitnehmerin unberechtigterweise in die Grundrechte des am Personalgespräch beteiligten Vorgesetzten eingegriffen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Zu Lasten der Arbeitnehmerin wertete das Gericht in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitnehmerin nicht nur eine Aufnahme des Personalgesprächs gemacht, sondern den Inhalt der Aufnahme in ein öffentliches gerichtliches Verfahren eingeführt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte.

Die dargestellte Entscheidung zeigt, dass die Gerichte bei heimlichen Mitschnitten von Personalgesprächen wenig Spaß verstehen. Jedoch ist bei der Gewichtung der Pflichtverletzung regelmäßig die konkrete Verwendung der heimlichen Aufzeichnung zu berücksichtigen.

So sehr sich unsere Rechtsordnung auch bemüht, das nicht öffentlich gesprochene Wort zu schützen, muss man mittlerweile aus rein praktischer Sicht bei Gesprächen zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmern damit rechnen, dass das nicht öffentlich gesprochene Wort eben doch öffentlich wird. Diese Entwicklung ist zwar bedauerlich, wird sich aber wohl kaum rückgängig machen lassen. Gerichtsentscheidungen wie die dargestellte können aber dazu beitragen, die Sensibilität der Problematik bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erhöhen.

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Hund, Daniel, Foto: Privat

Daniel Hund

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Hund ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt in München.

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