Welche Bestimmungen gelten für GmbH-Geschäftsführer?

Arbeitsrecht

Im rechtlichen Sinne ist der GmbH-Geschäftsführer zum einen Organ der Gesellschaft, zum anderen aber auch Angestellter. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften für GmbH-Geschäftsführer gelten. Rechtsanwalt Tobias Neufeld gibt einen kurzen Überblick.

Im rechtlichen Sinne hat der GmbH-Geschäftsführer eine Doppelstellung inne (sogenannte Trennungstheorie): Er ist zum einen Organ der Gesellschaft, zum anderen ist er aber auch Angestellter der Gesellschaft im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur GmbH. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften für den GmbH-Geschäftsführer gelten.

Soweit Organmitglieder juristischer Personen explizit von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind, sind arbeitsrechtliche Vorschriften nicht anwendbar. Im Betriebsverfassungsgesetz (§5Abs.2Nr.1BetrVG), im Kündigungsschutzgesetz (§14Abs.1Nr.1KSchG) sowie im Arbeitsgerichtsgesetz (§5Abs.1S.3ArbGG) ist dies beispielsweise der Fall. Andere Gesetze, zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Entgeltfortzahlungsgesetz haben hingegen keinen solchen Ausschluss. Dient deutsches Arbeitsrecht zudem der Umsetzung von EU-Richtlinien, so kann sich eine unmittelbare Normanwendung im Wege europarechtskonformer Auslegung ergeben.

Einzelfälle

AGB-Recht

Da Fremdgeschäftsführer als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen sind und die Geschäftsführung keine gewerbliche beziehungseise selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit darstellt, unterliegen von der Gesellschaft vorformulierte Anstellungsverträge von Fremdgeschäftsführern nach einer jüngeren BAG-Entscheidung einer AGB-Kontrolle im Sinne der §§ 305 bis 310BGB (BAG, NZA 2010, 939). Dies gelte insbesondere auch dann, wenn diese vorformulierten Vertragsbedingungen nur der einmaligen Verwendung dienen. Unternehmen sollten demnach darauf achten, dass bei der Formulierung von Geschäftsführer-Dienstverträgen von Anfang an das Transparenzgebot und das Verbot der unangemessenen Benachteiligung berücksichtigt wird. Nach besagter BAG-Entscheidung besteht jedoch dann eine Ausnahme von der Inhaltskontrolle, wenn der Geschäftsführer bei der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsvertrages mitwirken konnte und es sich somit um individuell ausgehandelte Klauseln handelt, welche nicht der Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterliegen. Allerdings ist hierfür die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ebenfalls besonders praxisrelevant ist die Frage, ob GmbH-Geschäftsführer bei einer Diskriminierung durch die Gesellschaft auf die Schutzvorschriften des AGG Rückgriff nehmen und ausdrücklich Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung geltend machen können. Der BGH hat dazu festgestellt, dass die Diskriminierungsregelungen des AGG gemäß § 6Abs.3AGG für Geschäftsführer entsprechend gelten. Insbesondere Einstellungen sowie Beförderungen, aber auch Entscheidungen im Rahmen der Verlängerung eines auslaufenden befristeten Anstellungsvertrages seien demnach an den Maßstäben des AGG zu messen (BGH, NZA 2012, 797). Dies gilt umso mehr, als die dem AGG zugrundeliegenden Gleichbehandlungsrichtlinien 2006/54/EG, 2002/78/EG und 2000/43/EG alle auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abstellen und somit die Grundsätze der „Danosa“-Entscheidung (EuGH, DB 2011, 2270), wonach Organmitglieder von Kapitalgesellschaften (und damit auch GmbH-Geschäftsführer) grundsätzlich eine Arbeitnehmerstellung im europarechtlichen Sinne innehaben können, prinzipiell entsprechend anwendbar sind, so dass das AGG auch unter Beachtung europarechtskonformer Auslegung auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Unternehmen müssen nunmehr grundsätzlich darauf achten, sowohl bei der erstmaligen Bestellung als auch bei der Wiederbestellung keine Diskriminierungsindizien zu schaffen.

Handlungsempfehlungen

Wie vorliegender Beitrag gezeigt hat, birgt der Umgang mit GmbH-Geschäftsführern einige Rechtsunsicherheiten und damit potenzielle Kostenfaktoren. Dies gilt insbesondere für Fremdgeschäftsführer. An der teilweise tradierten, aber immer noch in vielen Gesellschafterkreisen vorherrschenden Meinung, Geschäftsführer hätten nicht den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer, da sie mit diesen nicht vergleichbar sind, kann insbesondere aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in der Sache „Danosa“ nicht mehr so pauschal festgehalten werden. Unternehmen sind vielmehr gehalten eine dezidierte Einzelfallprüfung sämtlicher Umstände vorzunehmen, ähnlich wie es das BAG in ständiger Rechtsprechung bereits macht. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH in Zukunft zu dieser Thematik äußern wird.

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Tobias Neufeld

Tobias Neufeld

Allen & Overy
Tobias Neufeld, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solicitor (England & Wales) und leitet seit 2010 als Partner die Arbeitsrechtsgruppe im Düsseldorfer Büro von Allen & Overy. Er ist zudem Co-Leiter der German Pensions Group von Allen & Overy. Zuvor war er als Partner und Associate für führende internationale Großkanzleien in London, Frankfurt a.M., München und Düsseldorf tätig. Tobias Neufeld berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung, zum Datenschutz und Compliance. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung komplexer Transaktionen und Reorganisationen in Konzernstrukturen (Matrix), bei grenzüberschreitenden Projekten, in Führungskräftefragen sowie in Krisen- und Insolvenzsituationen. Tobias Neufeld hat umfangreiche Erfahrungen in Compliance-Projekten, Whistleblowing und Workplace Investigations und gilt als einer der führenden.

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