Welche Änderungen ergeben sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Arbeitsrecht

Zum 1. Januar 2018 sind gleich zwei Gesetzespakete in Kraft getreten, die erhebliche Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit sich bringen. Die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben, sind im Folgenden aufgeführt.

Zu Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 geführt. Das Gesetz soll zu einer Erhöhung des Verbreitungsgrads der betrieblichen Altersversorgung vor allem in KMU beitragen. Kernelement des Gesetzes ist die Einführung der reinen Beitragszusage in Form des sogenannten Sozialpartnermodells. Dies sind die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Einführung der reinen Beitragszusage (§1 Abs.2 Nr.2a BetrAVG): Sämtlichen bisher als betriebliche Altersversorgung anerkannten Zusageformen war gemeinsam, dass den Arbeitgeber eine Haftung für die Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung traf. Nun wird erstmals eine Zusageform eingeführt, bei welcher der Arbeitgeber lediglich für die Abführung von Beiträgen an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) haftet, ohne eine Garantie für die späteren Versorgungsleistungen zu übernehmen („pay and forget“). Die Versorgungseinrichtung errechnet aus den Beiträgen eine Zielrente, ohne deren Erreichen jedoch zu garantieren. Diese Zusageform setzt eine tarifvertragliche Grundlage voraus, die entweder durch eine Tarifbindung oder durch eine Bezugnahme, z. B. im Arbeitsvertrag (§ 24 BetrAVG), hergestellt werden kann. An der Durchführung der Versorgungseinrichtung müssen die Tarifvertragsparteien beteiligt sein (z. B. in Form einer gemeinsamen Einrichtung oder durch ihre Vertretung in deren Gremien). Arbeitgeber sollen im Tarifvertrag zur Abführung eines Sicherungsbeitrags und für Entgeltumwandlungsfälle zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet werden. Die Neuregelungen werden durch steuer- und aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen flankiert.Hinweis:Die Möglichkeiten zur Nutzung der reinen Beitragszusage – gerade auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber – werden maßgeblich von der Flexibilität der neu zu schaffenden Tarifregelungen sowie von der Auslegung der Neuregelungen durch die Rechtsprechung abhängen.
  • Automatische Entgeltumwandlung mit Opting-out (§20 Abs.2 BetrAVG): Künftig kann in einem Tarifvertrag die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung geregelt werden, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat. Unterbleibt der Widerspruch, gilt die Zustimmung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt. Vor dem 1. Juni 2017 aufgrund von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingeführte Optionssysteme bleiben unangetastet (§ 30j BetrAVG).
  • Inanspruchnahme von Rückdeckungsversicherungen im Insolvenzfall (§8 Abs.3 BetrAVG): Anstatt im Insolvenzfall den PSVaG in Anspruch zu nehmen, kann der Versorgungsberechtigte künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eintreten.
  • Weitere Änderungen betreffen die Schaffung eines steuerlichen Förderbetrags und die Erhöhung der Riester-Grundzulage.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist abrufbar im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2017 S.3214).

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Alexander Heider, Foto: Allen Overy

Alexander Heider

Associate
Allen & Overy
Alexander Heider ist Associate in der Arbeitsrechtsgruppe im Düsseldorfer Büro von Allen & Overy LLP. Seit 2014 ist Herr Heider auf dem Gebiet des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts tätig. Ein Schwerpunkt seiner Beratung sind Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere Fragen der Auslagerung, Änderung und Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten sowie die gerichtliche Vertretung von Mandanten in pensionsrechtlichen Streitigkeiten.

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