Was Syndici zum Außenauftritt jetzt wissen müssen

Arbeitsrecht

Am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Das Gesetz soll Rechtssicherheit schaffen und das Berufsbild des Syndikusanwalts erstmals regeln. Auch im Außenverhältnis ändert sich für Syndici durch das neue Gesetz im Vergleich zur bisherigen Rechtslage einiges, wie die gesetzliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)“ verdeutlicht.

Die neue gesetzliche Regelung führt dazu, dass es mit dem Rechtsanwalt, dem Rechtsanwalt (Syndikusanwalt), dem Unternehmensjurist ohne Zulassung oder dem Rechtsanwalt in genehmigter Nebentätigkeit verschiedene Typen und Konstellationen der Beschäftigung gibt. Bei den Rechten und Pflichten, insbesondere jedoch bei der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist zu unterscheiden, in welcher Funktion Aufgaben wahrgenommen werden.

„Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten“ ist eines der Merkmale, die der Syndikusanwalt fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben muss. Dies setzt weder die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht noch eigene unternehmerische Entscheidungen des Syndici voraus. Die fachliche Unabhängigkeit liegt vor, wenn der Syndikusanwalt die Möglichkeit hat, Entscheidungen des Arbeitgebers nicht vertreten und nicht umsetzen zu müssen, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts ist im Vergleich zum Rechtsanwalt auf die Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 BRAO) beschränkt. Auch bei der gesetzlichen Vertretung des Arbeitgebers bestehen Grenzen. Aufgrund eines gesetzlichen Vertretungsverbots dürfen Syndici ihren Arbeitgeber – als Arbeitnehmer – nicht in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertreten, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Eine gerichtliche Vertretung scheidet auch in Straf- oder Bußgeldverfahren aus, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten. Zulässig ist die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndici in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren, in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang und bei Straf- und Bußgeldverfahren soweit der Arbeitgeber nicht als Beschuldigter beteiligt ist.

Mit folgendem „Trick“ können Syndikusanwälte ihren Arbeitgeber auch in den Fällen des gesetzlichen Vertretungsverbots vertreten: Im Gegensatz zum bisherigen Recht, wonach jede anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber verboten war, dürfen Syndici in ihrer Eigenschaft als „normaler“ Rechtsanwalt den Arbeitgeber – außerhalb des Arbeitsverhältnisses – wie ein externer Rechtsanwalt vertreten. Die Regelung für Syndici schränkt die Vertretungsbefugnis eines Unternehmensjuristen oder Syndikusanwalts grundsätzlich nicht ein, der neben seiner beruflichen Tätigkeit eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt ausübt.

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Erik Schmid, Rechtsanwalt bei Advant Beiten

Erik Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Erik Schmid ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in München.

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