Verdachtskündigung – Nicht ohne ordnungsgemäße Anhörung

Arbeitsrecht

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es nicht ausreichend sei, einem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen einer Anhörung eine Frist von nicht mal zwei vollen Arbeitstagen zur Stellungnahme einzuräumen.

Die Parteien stritten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Versetzung, einer fristgemäßen Änderungskündigung und einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Verdachtskündigung. Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit 2012 als Entwicklungsingenieur. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 versetzte die Beklagte den Kläger in den Außendienst. Zusätzlich sprach die Beklagte eine Änderungskündigung aus. Die Arbeiten sollte der Kläger vom Home-Office aus erledigen. Hierfür erhielt er ein Laptop. In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass über diesen Laptop größere Datenmengen vom Server der Beklagten heruntergeladen wurden. Die Beklagte sperrte hierauf den Zugang des Klägers und bat um Herausgabe des Laptops. Nach der Rückgabe stellte die Beklagte fest, dass die im Laptop enthaltene Festplatte nicht derjenigen entsprach, die ursprünglich im Laptop eingebaut war. Mit Schreiben vom 04.08.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf unter Hinweis auf eine beabsichtigte Verdachtskündigung auf, zu dem Verdacht, der Kläger habe die Festplatte getauscht und ihre Daten missbraucht, durch das Herunterladen der Daten während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Pflichtverletzung begangen und die richtige Hardware unterschlagen, Stellung zu nehmen bis zum 8. August 2016. Da sich der Kläger bei Zugang dieses Schreibens nicht an seinem Wohnort aufhielt, äußerte er sich nicht.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt in seinem Urteil vom 21. März 2018 (3 Sa 398/17) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster, das zum Ergebnis kam, dass sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung und die fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung unwirksam seien. Eine Zuweisung von gänzlich anderen Tätigkeiten sei vom Direktionsrecht nicht gedeckt. Für die Änderungskündigung würde es an der unternehmerischen Entscheidung fehlen. Eine Verdachtskündigung erfordere eine ordnungsgemäße Anhörung. Eine solche sei nur gegeben, wenn dem Arbeitnehmer eine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dies sei bei einer Frist von nicht mal zwei Arbeitstagen nicht gegeben.

Fazit: Mit der Entscheidung wurden die Anforderungen an eine wirksame Verdachtskündigung nochmal erhöht. Arbeitgeber müssen den betreffenden Arbeitnehmern ausreichend Zeit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Hierzu wird eine Frist von einer Woche empfohlen.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

Weitere Artikel