Sachgrundlose Befristung – Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Vorbeschäftigungsverbot!

Arbeitsrecht

Bundesverfassungsgericht 06.06.2018 (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14)

Das BVerfG hat mit zwei Beschlüssen vom 06.06.2018 festgestellt, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsgemäß ist und nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass nach mehr als 3 Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein Arbeitsvertrag bestanden hat.

In den zu entscheidenden Verfahren hatten die Arbeitnehmer auf Entfristung ihrer Arbeitsverträge geklagt, weil sie die Ansicht vertraten, dass die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung aufgrund ihrer jeweiligen Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoßen würden.

Das BVerfG hat die Entfristung bestätigt. Es hat entgegen der Rechtsprechung des BAG festgestellt, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Auslegung dahingehend erlaubt, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Damit sind Befristungen von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Ansicht des BVerfG beeinträchtigt das Verbot von sachgrundlosen Befristungen die Berufswahlfreiheit von Arbeitssuchenden (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Arbeitgebern (Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1) schwer. Jedoch würde dem Flexibilitätsinteresse der Arbeitgeber Rechnung getragen, indem ihnen Alternativen wie Befristungen mit Sachgrund zur Verfügung stünden. Auch sei dies in Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten sowie dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich zumutbar, zumal der Gesetzgeber vor Kettenbefristungen schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung sichern wolle. Allerdings stellt das BVerfG fest, dass ein generelles Verbot von sachgrundlosen Befristungen bei nochmaliger Einstellung mit demselben Arbeitgeber dann nicht zumutbar ist, wenn und soweit eine Gefahr von Kettenbefristungen nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelfall zu erhalten (z.B. geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul- oder Studienzeit, Werkstudenten oder wenn sich jemand beruflich völlig neu orientiert und seine andere frühere Beschäftigung lange zurückliegt). In einem solchen Fall könnten und müssten die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

Der vom BAG durch Auslegung ermittelte Zeitraum von mehr als drei Jahren (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/097) überschreitet aber nach Ansicht des BVerfG die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, indem es den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers übergeht. Dies obwohl dieser ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte, dass eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur einmal und nur bei erstmaliger Einstellung zulässig sein soll. Ein solch klar erkennbares gesetzliches Regelungskonzept dürften die Arbeitsgerichte nicht übergehen und durch ein eigenes Konzept ersetzen.

Praxishinweis:

Nach dem nicht absehbar ist ob und inwieweit die Arbeitsgerichte den vom BVerfG angedeuteten engen Spielraum für eine Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbotes in besonderen Fällen nutzen werden, sollten Arbeitgeber vorerst auch insoweit von einem Vorbeschäftigungsverbot ausgehen.

 

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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