Ruhezeiten sind auch bei Betriebsratstätigkeit einzuhalten

Arbeitsrecht

Ein Betriebsratsmitglied darf seine Schicht verkürzen, um sich vor einer Betriebsratssitzung zu erholen. Elf ununterbrochene Stunden müssen möglich sein. Problematisch wird dies beispielsweise bei Nachtschichtarbeit. Ein derartiger Fall wurde kürzlich vor dem BAG verhandelt (Urteil vom 18. Januar 2017, 7 AZR 224/15).

§ 37 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder (Betriebsrat folgend nur BR) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art der betriebszuordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Diese beiden Vorschriften können bei BR-Mitgliedern, die in Wechselschicht tätig sind, zu Problemen führen, etwa wenn ein BR-Mitglied in Spätschicht tätig ist und am Morgen des Folgetages eine BR-Sitzung stattfindet, erst recht dann, wenn BR-Mitglieder in Nachtschicht tätig sind. Seit jeher ist höchstrichterlich ungeklärt, ob Betriebsratsarbeit dem ArbZG unterfällt. Das bleibt auch offen; allerdings hat das BAG nun entschieden, dass es einem BR-Mitglied unzumutbar sein kann, seine Nachtschicht wegen bevorstehender BR-Tätigkeit bis zum Schichtende fortzusetzen.

Der Sachverhalt
Der Kläger ist nichtfreigestelltes Mitglied eines BR und arbeitet im 3-Schichtbetrieb. Am Tag vor einer um 13:00 Uhr beginnenden BR-Sitzung hatte er Nachtschicht, die von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages dauern sollte. Er beendete mit Rücksicht auf anstehende BR-Aufgaben seine Nachtschicht bereits um 02:30 Uhr. Der Arbeitgeber schrieb dem Kläger auf dessen individuellem Arbeitszeitkonto nicht die volle Schichtzeit gut. Hiergegen richtet sich die Klage. Gestützt auf § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und § 5 Abs. 1 ArbZG meinte der Kläger, dazu berechtigt gewesen zu sein, seine Nachtschicht vorzeitig zu beenden, um tags darauf ausgeruht seinen BR-Aufgaben nachkommen zu können. Von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr sei er für den BR damit befasst gewesen, die vom Arbeitgeber überlassenen Mehrarbeitslisten zu kontrollieren und habe sich daneben auf die bevorstehende BR-Sitzung vorbereitet. Der Arbeitgeber war demgegenüber der Meinung, auf die 11-stündige Ruhezeitregelung des Arbeitszeitgesetzes könne nicht abgestellt werden, angemessen seien 8 Stunden, so dass der Kläger erst ab 05:00 Uhr zu recht der Arbeit ferngeblieben sei, um um 13:00 Uhr an der BR-Sitzung teilzunehmen.

Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (13 Sa 1386/14) bestätigt, mit der der Arbeitgeber zur Gutschrift der vollen Nachtschicht auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers verpflichtet worden ist. Aus § 37 Abs. 2 BetrVG folge, dass BR-Mitglieder ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts auch dann von ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu befreien seien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche BR-Tätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar mache. Vorliegend sei die Unzumutbarkeit deshalb zu bejahen, weil dem Kläger bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen seinen Schichten keine durchgehende Erholungszeit von 11 Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Zwar lässt das BAG ausdrücklich offen, ob die Erbringung von BR-Tätigkeit Arbeitszeit im Sinne § 2 Abs. 1 ArbZG sei („Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“). Jedoch müsse die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG und damit die 11-stündige ununterbrochene Ruhezeit bei der Frage mit berücksichtigt werden, ob die Fortsetzung der Arbeit zumutbar ist. Vorliegend sei der Kläger berechtigt gewesen, die Arbeit in der der BR-Sitzung vorausgehenden Nachtschicht vor dem Schichtende einzustellen, wenn nur so eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, die weder Arbeitsleistung noch BR-Tätigkeit ist.

Praxishinweis
Die Teilnahme an BR-Sitzungen ist eine Amtsobliegenheit eines jeden Mitglieds, so dass die Teilnahme an einer solchen Sitzung zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG zählt. BR-Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, so ausdrücklich § 30 Abs. 1 BetrVG. Daher wird bei BR-Sitzungen, die in der Arbeitszeit liegen, eine Arbeitsbefreiung regelmäßig erforderlich sein. Für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit hat das BAG schon 1989 entschieden, das eine solche BR-Tätigkeit dann keine Entgeltminderung zur Folge hat, wenn es dem betroffenen BR-Mitglied in Folge der erforderlichen BR-Tätigkeit unmöglich oder unzumutbar war, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Nicht entschieden war bis dato, in welchem Umfang ein in Schichten tätiges BR-Mitglied wegen solcher Unzumutbarkeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, wenn es in seiner arbeitsfreien Zeit an einer BR-Sitzung teilnimmt. Zwar wird auch künftig auf die Einzelfallumstände abzustellen sein; jedoch ist nun mit der nach diesem Urteil de facto einzuhaltenden 11-stündigen Ruhenszeit des § 5 Abs. 1 ArbZG ein gewichtiges Abwägungskriterium vorgegeben.

Konsequenz hiervon ist zum einen, dass BR-Mitglieder, die zur Nachtschicht eingeteilt sind, keine volle Schicht mehr erbringen werden, wenn am Folgetag eine BR-Sitzung stattfindet. Je früher diese angesetzt ist, um so kürzer wird die Nachtschicht sein bis hin zum vollständigen Ausfall.

Zum anderen ist für sonstige, insbesondere nach eigener Entscheidung des einzelnen BR-Mitglieds stattfindende BR-Tätigkeit das Kriterium der Erforderlichkeit umso bedeutsamer. Gerade weil BR-Tätigkeit im Allgemeinen innerhalb der Arbeitszeit auszuüben ist, kann die Ausübung in der persönlichen Freizeit des BR-Mitgliedes tatsächlich nur ein wirklicher Ausnahmefall sein, mag auch jedem BR-Mitglied insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehen. Entscheidend ist ein gemischt subjektiv-objektiver Maßstab; danach liegt Erforderlichkeit vor, wenn ein vernünftiger Dritter bei Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrates und der Belegschaft die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit für sachlich geboten halten würde. Es ist grundsätzlich ein berechtigtes Anliegen eines Arbeitgebers, dies bei Zweifeln zu hinterfragen.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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