Nie ohne die Schutzbehörde

Arbeitsrecht

Kündigungen von Schwangeren ohne Einbeziehung der zuständigen Behörde sind in der Regel unwirksam. Wiederholen sich die Vorgänge, können sogar Schadensersatzansprüche entstehen.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. 28 Ca 18485/14) entschieden. Bereits während der vereinbarten Probezeit hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Da die Klägerin den Beklagten jedoch rechtzeitig über ihre Schwangerschaft informiert hatte, stellte das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 8. August 2014 (Az. 28 Ca 9310/14) aufgrund der fehlenden Beteiligung der zuständigen Schutzbehörde (z.B. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Unwirksamkeit der Kündigung fest. In der Folgezeit hatte die behandelnde Ärztin der Klägerin ein – bis sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin andauerndes – individuelles Beschäftigungsverbot verfügt.

Kurz nach Auslauf dieses Beschäftigungsverbots kündigte der Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Klägerin würde aufgrund des Nichterscheinens nach dem ausgelaufenen Beschäftigungsverbot unentschuldigt fehlen. Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung ebenfalls Kündigungsschutzklage und erweiterte die Klage nachträglich um einen Antrag auf Geldentschädigung. Die begehrte Geldentschädigung begründete die Klägerin damit, sie gehe aufgrund der „Umstände der streitgegenständlichen Kündigung“ und der Kenntnisse des Beklagten aus dem Vorprozess davon aus, sie habe die Kündigung wegen der Schwangerschaft und somit wegen ihres Geschlechts erhalten.

Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, da auch vor Ausspruch der zweiten Kündigung die zuständige Schutzbehörde nicht beteiligt wurde. Zudem verurteilte es den Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dem Beklagten sei aufgrund des Vorprozesses bekannt gewesen, dass die zuständige Schutzbehörde vor Ausspruch der Kündigung hätte beteiligt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte abermals ohne Beteiligung der zuständigen Schutzbehörde gekündigt hat, sei eine Benachteiligung wegen des Geschlechts der Klägerin indiziert. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, die Schwangerschaft sei aufgrund des Auslaufens des individuellen Beschäftigungsverbots bereits „anders schon beendet“.

Fazit
Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes schützen werdende Mütter nicht nur vor dem Ausspruch einer Kündigung insoweit, als vorher eine Zustimmung der zuständigen Schutzbehörde erforderlich ist. Die wiederholte Missachtung dieser Schutzvorschriften kann auch eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösen.

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Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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