Müssen Firmen Geschäftsgeheim­nisse der Konkurrenz schützen?

Arbeitsrecht

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist seit dem 26. April 2019 in Kraft. Seitdem gelten strenge Haftungsregelungen, wenn Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Unternehmen müssen neue Mitarbeiter bei der Einstellung und dem Onboarding darauf hinweisen, dass diese in ihrer neuen Position die Geschäftsgeheimnisse ihrer alten Arbeitgeber ohne dessen Erlaubnis nicht verwenden dürfen. Allerdings: Selbst wenn Unternehmen hierfür Sorge getragen haben, haften Unternehmensinhaber bei Verstößen ihrer neuen Mitarbeiter.

Fast jede Information kann ein Geschäftsgeheimnis sein

Kundenlisten, Vertriebskontakte, Marketingstrategien – all dies können Geschäftsgeheimnisse sein. Das neue Gesetz regelt nicht konkret, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse sind, sondern beschreibt diese nur abstrakt. Man kann aber festhalten, dass eine Information, die geheim ist und aus diesem Grund auch einen gewissen Wert hat, nach dem neuen Gesetz regelmäßig ein Geschäftsgeheimnis ist. Allerdings nur, wenn der Inhaber dieser Information auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat.

Fakt ist: Geschäftsgeheimnisse sind vielfältig. Von der einfachen Kontaktliste bis hin zur geheimen Getränkerezeptur kann fast jede Information ein Geschäftsgeheimnis sein.

Strenge Haftungsregelungen

Selbstverständlich kommen Mitarbeiter während der Dauer ihrer Beschäftigung mit einer Vielzahl von Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers in Kontakt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Vertriebsleiter im Unternehmen mit einer Kundenliste arbeitet.

Laut dem neuen Gesetz dürfen Angestellte die Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht durch ein aktives Tun offenlegen, abziehen oder nutzen. Davon erfasst ist zum Beispiel ein unbefugtes Aneignen oder ein unbefugtes Kopieren. Somit haftet ein Vertriebsleiter, der eine interne Kundenliste unberechtigterweise kopiert und an Dritte weitergibt. Doch die Haftungsregelungen gehen noch weiter: Auch derjenige, der die „abgezogene“ Kundenliste erlangt und wissen muss, dass eine Verletzung vorliegt, haftet. Dies kann auch der neue Arbeitgeber sein.

Gerade wenn Schlüsselpositionen neu besetzt werden sollen und der neue Mitarbeiter von der direkten Konkurrenz kommt, kann es für den neuen Arbeitgeber reizvoll sein, dass dieser sein vorhandenes Wissen möglichst breit einsetzt. Dabei verläuft die Trennlinie zwischen nutzbarem Bestandswissen und unzulässiger Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Alt-Arbeitsgebers allerdings sehr unscharf. Im letzteren Fall haften schnell beide: neuer Mitarbeiter und neuer Arbeitgeber.

Onboarding: Arbeitsanweisung und umfangreiche Information sind essenziell

Um eine Haftung zu verhindern, sollten Unternehmen möglichst eine Kombination von Maßnahmen ergreifen. Zum einen sollten sie im Arbeitsvertrag regeln, dass neue Mitarbeiter sich verpflichten, es zu unterlassen, unberechtigt Geschäftsgeheimnisse Dritter zu nutzen oder in das Unternehmen einzubringen. Zum anderen sollte beim Onboarding-Prozess eine Schulung oder Informationseinheit zu diesem Thema stattfinden. Wichtig ist, dass neue Mitarbeiter ein Bewusstsein dafür entwickeln, was genau sie dürfen und was nicht. Da es hier auf Details und Feinheiten ankommt, sollte die Schulung bestenfalls durch einen Rechtsexperten auf diesem Gebiet erfolgen.

Kein Ausschluss der Haftung für Unternehmensinhaber

Gänzlich unbefriedigend ist die Lage für Unternehmensinhaber. Diese haften für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses nach dem neuen Gesetz unabhängig von einem Verschulden, also automatisch wie der Verletzer, wenn dieser sein Mitarbeiter ist. Sie haften selbst dann, wenn der neue Mitarbeiter sich über die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag hinwegsetzt und trotzdem unerlaubt die Kundenliste des alten Arbeitsgebers nutzt. Leider kann es sehr schnell vorkommen, dass der neue Arbeitgeber davon nichts weiß, beispielsweise wenn der neue Mitarbeiter dies aus Eigennutz und zur „Leistungssteigerung“ tut.

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Alexander Leister ist Rechtsanwalt im gewerblichen Rechtsschutz bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS.

Alexander Leister

Alexander Leister ist Rechtsanwalt im gewerblichen Rechtsschutz bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind insbesondere die strategische Beratung und Prozessführung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

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