„Kündigung zum nächstzulässigen Termin“ kann reichen

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Januar 2016 (6 AZR 782/14) entschieden, dass eine ordentliche Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ wirksam ist, wenn dem Gekündigten die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wollte der Kläger auch geklärt wissen, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam war; er hielt diese für nicht bestimmt genug. Der Arbeitsvertrag selbst sah eine bestimmte Kündigungsfrist vor, im Übrigen galten die gesetzlichen Fristen. Die Kündigung erfolgte außerordentlich mit folgendem weiteren Satz: „Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“. Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam, stellte allerdings fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Es war der Ansicht, dass die auch nur hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung wirksam ist, obwohl dem Kündigungsschreiben selbst nicht zu entnehmen war, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Eine Kündigung müsse so bestimmt sein, dass derjenige, dem gekündigt wird, Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Dies könne sich aus der Kündigungserklärung selbst oder aber aus den Umständen ergeben. Mit der Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ steht fest, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt beendet werden soll, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Sofern die ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erklärt wird, sei für den Gekündigten klar, dass das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden mit Zugang der außerordentlichen Kündigung enden soll.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lehnt sich an die Rechtsprechung zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin an, bei der die ordentliche Kündigung nicht mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins unwirksam ist. Für die Praxis ist bei ordentlichen Kündigungen, die nicht hilfsweise erklärt werden, empfehlenswert, regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist aufzunehmen. Nicht genannt werden sollten in der Kündigungserklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da hiernach für den Gekündigten nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll. Aber auch bei einer „hilfsweise“ ordentlich erklärten Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ sollte sicherheitshalber stets noch als Zusatz aufgenommen werden, welches Datum der Arbeitgeber als nächstzulässigen Termin berechnet hat.

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Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek, Foto: Privat

Sarah Reinhardt-Kasperek

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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