Keine Urlaubskürzungen nach Kündigung

Arbeitsrecht

Bislang war es für Arbeitgeber möglich, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters aufgrund einer Elternzeit zu kürzen. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG geht das nun nicht mehr.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war vom 1. April 2007 bis zum 15. Februar 2012 bei der Beklagten in deren Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt. Zuletzt erhielt sie dort ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.000 Euro brutto. Die Klägerin hatte zudem einen jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche. Im Jahr 2010 wurde die Klägerin schwanger. Nach der Geburt ihres Sohnes am 21.Dezember 2010 befand sie sich bis zum 15. Mai 2012 in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete gleichzeitig mit Ablauf der Elternzeit.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis einschließlich 2012. Das Verlangen der Klägerin blieb ohne Erfolg, sodass sie am 4. September 2012 Klage beim Arbeitsgericht erhob. Mit Schriftsatz vom 7. September 2012 beantragte die Beklagte Klageabweisung und erklärte, dass der Erholungsurlaub, welcher der Klägerin für das Urlaubsjahr zustehe, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werde.

Das Arbeitsgericht Hamm hatte mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (4 Ca 1729/12) die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die von der Klägerin erworbenen Urlaubsansprüche durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 7. September 2012 gemäß der Kürzungsbestimmung nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erloschen seien. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte auf die Berufung der Klägerin hin mit Urteil vom 27. Juni 2013 (16 Sa 51/13) das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet.

Entscheidung:
Die daraufhin eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) hat das BAG festgestellt, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr kürzen könne. Nach der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28. Juli 1992 – 9 AZR 340/91) musste der Arbeitgeber diese Kürzungserklärung zu keinem bestimmten Zeitpunkt aussprechen. So konnte diese auch dann noch wirksam erklärt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Insbesondere war danach auch im Einzelfall eine Kürzungserklärung im Rahmen einer Erwiderung zu einer Klage auf Abgeltung ausreichend (BAG, Urteil vom 23. April 1996 – 9 AZR 165/95).

Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des BAG nun nicht mehr. Danach setze die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Dies sei jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei. In diesem Fall wandele sich der Anspruch auf Erholungsurlaub in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um. Dieser sei kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sei und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheide. Dieser Zahlungsanspruch könne daher nicht mehr nach § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt werden.

Fazit:
Diese Entscheidung ist eine weitere Folge der Rechtsprechungsänderung des BAG im Anschluss an die Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Januar 2009 (C-351/06 und 520/06), mit der das BAG die sog. Surrogatstheorie in vollem Umfang aufgegeben hatte (Urteil vom 19. Juni 2012 – 9 AZR 652/10). Nach der vor dieser Entscheidung geltenden Theorie war der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das sog. Surrogat, das heißt ein nicht ganz vollwertiger Ersatz für den eigentlichen Urlaubsanspruch. Darauf baute auch die ursprüngliche Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 BEEG auf.

Dies alles gilt seit der Entscheidung des BAG vom 19. Juni 2012 nun nicht mehr. Demnach ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Er kann daher auch nicht mehr nach § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt werden. Die Aufgabe der Surrogatstheorie zieht somit nach wie vor weite Kreise, sodass auch die weitere Entwicklung mit Spannung erwartet werden kann. Für den Arbeitgeber bedeutet dies zunächst aber nur, dass er die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG zumindest vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen muss. Verpasst er dies, muss er den ungekürzten Urlaub im Wege der Abgeltung voll bezahlen.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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