Keine Heilung durch salvatorische Klausel ohne Karenzentschädigung

Arbeitsrecht

Mit Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht heilen kann, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart wurde.

Der in den Vorinstanzen erfolgreichen Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hatte durch ordentliche Kündigung im Dezember 2013 geendet. Im Arbeitsvertrag wurde zwar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, jedoch sah der Arbeitsvertrag keine Karenzentschädigung vor. In den Nebenbestimmungen des Arbeitsvertrages war eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Nachdem die Klägerin das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, verlangte sie von der Beklagten klageweise eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 Euro brutto.

Die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.6.2015, Az. 10 Sa 67/15) hatten entschieden, dass der Klägerin die Karenzentschädigung zusteht, da die salvatorische Ersetzungsklausel in solch einem Fall zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen könne.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr vollumfänglich widersprochen indem es festgestellt hat, dass Wettbewerbsverbote, die entgegen § 110 GewO i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig sind. Damit kann weder der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, noch kann der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettverbotes Anspruch auf eine Karenzentschädigung erheben, da die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und somit auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes führen kann.

Wie das Bundesarbeitsgericht richtigerweise feststellt, muss sich die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben, damit spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes getroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei einer salvatorischen Klausel zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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