Kein Anschluss unter dieser Nummer

Arbeitsrecht

Bislang ist es in vielen Unternehmen üblich, wenn den Arbeitnehmern keine dienstlichen Mobiltelefone zur Verfügung gestellt werden, von ihnen die Mitteilung ihrer privaten Telefonnummern zu verlangen, um sie erforderlichenfalls kurzfristig erreichen zu können. Diese gängige Praxis wird nunmehr durch das LAG Thüringen in Frage gestellt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Bereitschaftsdienste dergestalt neu geregelt, statt wie bisher die Arbeitnehmer nach einem festen Rhythmus zum Bereitschaftsdienst einzuteilen, sollte deren Heranziehung künftig nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Deshalb sollten die Arbeitnehmer ihre private Festnetz- sowie Mobilnummer mitteilen, welche an eine zentrale Stelle weitergegeben wurden. Diese hätte dann erforderlichenfalls über diese Telefonnummern versucht, einen der Arbeitnehmer zur Heranziehung während des Bereitschaftsdienstes zu erreichen. Hiergegen wehrten sich mehrere Arbeitnehmer, die darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre sahen und deshalb nur ihre private Festnetznummer zur Verfügung stellten.

Das LAG Thüringen(Urteil vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17). hat den betroffenen Arbeitnehmern Recht gegeben und die Bedeutung des Datenschutzes auch im Arbeitsleben betont. Nach seiner Ansicht seien Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber auch ihre private Mobilfunknummer mitzuteilen. Denn er könne auch auf anderem Wege sicherstellen, dass er Arbeitnehmer erforderlichenfalls kurzfristig erreichen könne. Wenn ein Arbeitgeber die Mobilnummer eines Arbeitnehmers kennt, sei es für ihn möglich, diesen praktisch immer und überall uneingeschränkt zu erreichen. Dies sei ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Arbeitnehmer müssten in ihrer Freizeit selbst darüber bestimmen können, für wen sie erreichbar sind und für wen nicht. Einen Anspruch auf Kenntnis der privaten Mobilnummer eines Arbeitnehmers könne daher nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen anerkannt werden, etwa wenn sich ansonsten die Arbeitspflichten nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Allein zum Beispiel das Bedürfnis nach einer möglichst einfachen Gestaltung eines Bereitschaftsdienstes genüge hier nicht.

Nicht zu entscheiden war die Frage, ob dies so auch für die Mitteilung der privaten Festnetznummers gilt. Entwickelt man die Argumentation des LAG Thüringen fort, dürfte insoweit eine Verletzung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer jedoch nicht in Betracht kommen. Dies einerseits deshalb, weil das LAG Thüringen selbst anerkennt, dass es zumindest eine Möglichkeit zur kurzfristigen Kontaktaufnahme in Notfällen geben muss und zum Anderen, weil ein Beschäftigter den Festnetzanschluss naturgemäß nicht ständig bei sich führt, also weniger betroffen ist.

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ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten

Stefan Lochner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stefan Lochner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten.

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