Die Arbeitnehmerüberlassung macht auch vor DRK-Schwestern nicht halt

Arbeitsrecht

Mit Wirkung zum 1. April 2017 treten die heiß diskutierten und heftig umstrittenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Nach der Legaldefinition im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitneh-mer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Arbeitnehmer werden nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen“. Diese gesetzliche Definition folgt aus der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG und enthält den Begriff „Arbeitnehmer“. Entgegen dem Wortlaut der Leiharbeitsrichtlinie zählt der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) angerufene und um Vorabentscheidung gebetene Europäische Gerichtshof (EuGH), DRK-Schwestern, die keine Arbeitnehmer, sondern Vereinsmitglieder sind, in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie (EuGH vom 17. November 2016 – C – 216/15). Auf Basis der Entscheidung des EuGH zum Begriff des Leiharbeitnehmers entschied das BAG mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (1 ABR 62/12), dass es sich beim Einsatz einer DRK-Schwester bei einem Dritten um Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Das BAG hat in der Entscheidung vom 21.Februar2017 – in Einklang mit der ab 1.April2017 gesetzlich geregelten Definition der Arbeitnehmerüberlassung – entschieden, dass es sich bei einer „DRK-Schwester“, die einer DRK-Schwesternschaft angehört und von der DRK-Schwesternschaft in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung und gegen Entgelt tätig zu sein, um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Nicht zur Legaldefinition des AÜG passt hingegen, dass DRK-Schwestern keine Arbeitnehmer sind. Mehrere 10.000 DRK-Schwestern sind in Schwesternschaften des DRK nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Vereinsmitglied. Eine Vielzahl der DRK-Schwestern wird dauerhaft in Krankenhäusern und Kliniken von Dritten eingesetzt. Für die Überlassung der Vereinsmitglieder erhalten die Schwesternschaften ein Entgelt. Nach Ansicht des EuGH gilt das AÜG auch für Personen, die nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer sind, da sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, sondern Mitglied in einem Verein sind.

Die Entscheidung des BAG auf Basis der Vorabentscheidung des EuGH ist weitreichend in rechtlicher und pflegerischer Hinsicht. In pflegerischer Hinsicht soll bald für Abhilfe gesorgt werden und der Betrieb mit DRK-Schwestern in deutschen Kliniken und Krankenhäusern ist wohl mit dem bisherigen Modell gesichert. Es wird wohl das AÜG gemäß der Entscheidung des BAG auch auf die DRK-Schwestern Anwendung finden. Eine weitere Änderung des AÜG ab dem 1.April2017 ist die (Wieder-)Einführung einer Überlassungshöchstdauer, die 18 Monate beträgt. Dies macht die Arbeitnehmerüberlassung wesentlicher „unattraktiver“.

Für die DRK-Schwestern soll trotz der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer der Einsatz in Kliniken und Krankenhäusern von Dritten auch zukünftig dauerhaft möglich sein, ohne Befristung auf 18 Monate. Dies soll durch eine Ergänzung/Änderung im DRK-Gesetz umgesetzt werden.

Bedenklicher sind die Entscheidungen des EuGH und des BAG, dass der Begriff des „Arbeitnehmers“ im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht „ernst genommen“ wird und auch beispielsweise Vereinsmitglieder in den Anwendungsbereich gezogen werden. Als Argument für die Anwendung des AÜG auf DRK-Schwestern stützt sich die Rechtsprechung auf den Schutzzweck, der dem eines Arbeitnehmers entspreche. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welche Personengruppen das BAG in Zukunft das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entsprechend anwenden möchte? Es ist an freie Mitarbeiter, Fremdgeschäftsführer, Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrags, arbeitnehmerähnliche Personen etc. zu denken.

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Erik Schmid, Rechtsanwalt bei Advant Beiten

Erik Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Erik Schmid ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in München.

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