Das Betriebsverfassungs­gesetz muss reformiert werden!

Arbeitsrecht

Arbeiten 4.0 steht für Geschwindigkeit, Transparenz und Flexibilität. Wie passt das zusammen mit einem Betriebsverfassungsgesetz von 1972? Ein Rechtsessay.

Der Job-Boom in Deutschland flaut ab. Das Ifo-Beschäftigungsbarometer ist seit Jahresbeginn im Sinkflug. Für die Industrie werden Entlassungen befürchtet. Diese Tendenz ist auch in unserer täglichen Beratungspraxis zu spüren. Schnelligkeit hieße das Zauberwort der Stunde, um mit der Umsetzung von Innovationen im Wettbewerb zu bestehen. Problematisch ist allerdings, dass die meisten Unternehmen mitten in der digitalen Transformation stecken, die die betriebliche Mitbestimmung vielfach stark beansprucht und daher schleppend vorangeht. Die Angst vor neuen Technologien, ständiger Überwachung der Arbeitnehmer und einem schleichenden Kontrollverlust führen dazu, dass neue IT-Systeme und Technologien häufig mit erheblicher Verzögerung eingeführt werden. Zumal die Möglichkeiten der Systeme nach einer Einführung oftmals nicht vollends ausgeschöpft werden, weil der Konsens mit dem Betriebsrat den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt.

Neue Technologien schneller etablieren

Ausgangspunkt für diese Situation ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sobald ein IT-System geeignet ist, das Verhalten oder die Leistungen von Arbeitnehmern zu überwachen, muss der Betriebsrat der Einführung und Nutzung zustimmen. Das ist heutzutage bei nahezu jedem System der Fall, das personenbezogene Daten – auch lediglich Nutzerdaten – speichert. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weit auslegt. So sieht das Bundesarbeitsgericht schon in der Einrichtung eines Facebook-Profils eine mitbestimmte Kontrolleinrichtung (BAG v. 13.12.2016 – 1 ABR 7/15). Komplexer wird das Ganze dadurch, dass die meisten Systeme cloud­basiert sind und Updates automatisch durchgeführt werden – häufig sogar ohne Kenntnis des Arbeitgebers. Diese Updates können wiederum unmittelbar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffen. Im schlimmsten Fall kann der Betriebsrat die Nutzung des Systems gerichtlich verbieten lassen – ein Druckmittel, das in der Praxis auch eingesetzt wird.

Wie wirkt sich künstliche Intelligenz zukünftig auf die Mit­bestimmung des Betriebsrats aus? Und wie kann der Betriebsrat hier sinnvoll beteiligt werden? Um Missverständnissen gleich vorzubeugen: Das darf nicht bedeuten, die betriebliche Mitbestimmung in Gänze auszuhöhlen und es dem Arbeitgeber zu gewähren, Mitarbeiter uneingeschränkt zu überwachen. Es geht vielmehr darum, die Chancen der digitalen Transformation zu nutzen und die Abläufe im Unternehmen an die heutige Realität anzupassen. Wieso sollten Kundendienst- oder Servicemitarbeiter nicht mittels eines GPS-Trackers effizient und minutengenau dorthin gelenkt werden, wo dringlicher Bedarf besteht und der Anfahrtsweg am kürzesten ist? Dass das ohne Überwachung nicht geht, liegt auf der Hand. Hier wird deutlich, dass das Betriebsverfassungsrecht mit der digitalen Transformation nicht Schritt hält.

Um das zu ermöglichen, ist nicht unbedingt eine Gesetzes­änderung notwendig. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet nämlich ein Einfallstor, das die Rechtsprechung indes nicht gelten lässt. So sind nach dem Gesetzeswortlaut nur solche technischen Überwachungseinrichtungen eingeschlossen, die „dazu bestimmt sind“ Leistung oder Verhalten zu überwachen. Dies trifft auf den GPS-Tracker sicher zu, auf das Facebook-Profil allerdings nicht. Die Vielzahl derzeit mitbestimmter Sachverhalte ließe sich dadurch reduzieren, dass man den Wortlaut eng auslegt und damit nicht auf die bloße Möglichkeit zur Überwachung abstellt.

Das skizzierte Problem der automatischen Updates ließe sich durch die Einführung einer Karenzphase lösen: Nur während dieser könnte der Betriebsrat die Abschaltung des Systems nach einem automatischen Update durchsetzen. Mutiger wäre sicher die Forderung, nur noch die erstmalige Einführung eines Systems der Mitbestimmung zu unterwerfen.
Mit Blick auf die gegenwärtige Rechtslage ist empfehlenswert, sich mit IT-Rahmenvereinbarungen zu behelfen. Diese sollten verbindliche Verfahrensregeln für den Fall der Einführung eines IT-Systems vorsehen, um so die Abläufe zu standardisieren und damit zu beschleunigen – das betrifft zum Beispiel den Informationsumfang, Verfahrensablauf und die Konfliktlösung.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Dass die Betriebsverfassung nicht mehr zeitgemäß ist, zeigt sich auch an anderer Stelle. Die Entscheidungsfindung auf betrieblicher Ebene dauert oft viel zu lange. Allerdings ließen sich Abläufe dadurch optimieren, dass Betriebsratssitzungen virtuell mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Auch die Beschlussfassung könnte auf diese Weise erfolgen. Landläufig wird zwar angenommen, dass das Gesetz eine Präsenzpflicht erfordert; doch darin wird lediglich von „anwesenden Mitgliedern“ gesprochen, was auch im Beiwohnen einer Videokonferenz der Fall ist. Hier besteht also Spielraum für die Betriebsparteien, der sich zugleich positiv auf das Budget auswirkt: Betriebsräte in betriebsübergreifenden Strukturen würden so weitaus weniger reisen müssen.

Für ein Gelingen der digitalen Transformation wird entscheidend sein, die Beurteilungskompetenz der Betriebsräte zu erhöhen sowie Verständnis und Transparenz zu schaffen, um die Zukunft gemeinsam zu gestalten.

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Daniel Ludwig, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Daniel Ludwig

Der promovierte Jurist Daniel Ludwig ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Ein Schwerpunkt seiner Beratung liegt in der Lösung von Konflikten mit Gewerkschaften und Betriebsräten beispielsweise im Zusammenhang mit der Nutzung von IT-Systemen und der Einführung agiler Organisationsformen.

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