Betriebsrat bei jeder Kündigung einbinden

Arbeitsrecht

Der Betriebsrat ist vor jeder erneuten Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber erneut anzuhören. Dabei ist unerheblich, ob sich der Arbeitgeber auf den gleichen Sachverhalt stützt, wenn die erste Kündigungserklärung dem betroffenen Arbeitnehmer bereits zugegangen war. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein jetzt mit einem Urteil bestätigt (6 Sa 354/13).

Der Sachverhalt
Der klagende Croupier war Angestellter der beklagten Spielbank. Die Beklagte wird durch beide Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen der Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Die Beklagte hörte den bestehenden Betriebsrat ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Kündigung an. Dieser stimmte der ordentlichen, jedoch nicht der außerordentlichen Kündigung zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Auf dem Schreiben war die Unterschrift des einen Geschäftsführers eingescannt. Ob das Schreiben die Originalunterschrift des anderen Geschäftsführers trägt, ist streitig. Das Schreiben ging dem Kläger am Folgetag zu.

Da aber ein Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben sein muss, kündigte die Beklagte vier Tage nach Zugang des ersten Schreibens erneut. Dieses war nun von beiden Geschäftsführern eigenhändig unterschrieben. Hierzu hatte die Beklagte den Betriebsrat zuvor aber nicht erneut angehört.

Die Beklagte erklärte, dass sie keine Rechte aus der ersten Kündigung herleiten wollte, sodass nur über die zweite Kündigung zu entscheiden war.

Die Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein stellte die Unwirksamkeit der zweiten Kündigung fest.

Mit dem Zugang der ersten Kündigungserklärung sei der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers verbraucht und der Betriebsrat müsse erneut angehört werden. Verwirklicht sei der Kündigungsentschluss, wenn dem Empfänger die Erklärung zugegangen ist und er diese nach der allgemeinen Verkehrssitte als Kündigung auffassen durfte. Dabei sei unerheblich, ob die Kündigung unwirksam erklärt worden sei, solange die Erklärung trotzdem eindeutig als Kündigung aufzufassen sei.

Eine Ausnahme sei nur im Falle der Wiederholungskündigung zu machen. Diese könne aber nur vorliegen, wenn der Kündigungsentschluss noch nicht verbraucht worden, also die Erklärung noch nicht zugegangen sei.

Bei einer Wiederholungskündigung sei eine erneute Betriebsratsanhörung nicht erforderlich, wenn:

  • das vorherige Anhörungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sei
  • der Betriebsrat seine Zustimmung vorbehaltlos erteilt habe
  • die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt werde und
  • die Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang erklärt worden sei

Hinweise für die Praxis
Für die deutsche Praxis ergeben sich durch das EuGH-Urteil keine Änderungen.

Die Verwirklichung seines Kündigungsentschlusses dürfte für den Arbeitgeber meist schwer überprüfbar sein. Daher empfiehlt es sich dringend, nach einer einmal abgegebenen Kündigungserklärung, den Betriebsrat vor jeder erneuten Abgabe einer Kündigungserklärung noch einmal anzuhören.

Alleine wenn man mit Sicherheit vor Zugang der ersten Erklärung noch die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer ein zweites Schreiben persönlich zu überreichen, und dieses die Voraussetzung einer Wiederholungskündigung erfüllt, kann man auf eine erneute Anhörung verzichten. In Zweifelsfällen sollte der Betriebsrat aber erneut angehört werden.

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 10. November 2005 (2 AZR 623/04) und zeigt, wie wichtig es für den Arbeitgeber ist, alle formellen Anforderungen bei einer Kündigung genauestens einzuhalten.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
(c) Osborne Clarke

Viktoria Winstel

Rechtsanwältin
Osborne Clarke
Dr. Viktoria Winstel ist Rechtsanwältin bei Osborne Clarke.

Weitere Artikel