Bemessungs­obergrenze von Weihnachts- und Urlaubsgeld

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Überprüfung von Bemessungsgrundlagen für freiwillige Arbeitgeber-Leistungen auseinandergesetzt.

Beinhaltet der Anspruch auf Überprüfung der Bemessungsgrundlagen von freiwilligen Leistungen gleichzeitig den Anspruch auf Erhöhung derselben? Diese Frage beantwortete jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 27. Februar (BAG, 27.02.2019 – 10 AZR 341/18).

1. Der Sachverhalt

Streitgegenständlich in diesem Verfahren war ein mit einem Großteil der Beschäftigten vereinbartes sogenanntes “Leistungspaket”. Dieses sah unter anderem einerseits ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent eines Monatsentgelts sowie anderseits ein zusätzliches Weihnachtsentgelt in Höhe von 70 Prozent eines Monatsentgeltes vor. Es definierte außerdem eine Bemessungsobergrenze des für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld maßgeblichen Monatsentgelts. Diese sollte alle zwei Jahre überprüft werden.

Der klagende Arbeitnehmer war der Ansicht, dass für die Berechnung der freiwilligen Leistung nicht die im Leistungspaket vorgesehene Bemessungsobergrenze für das monatliche Entgelt maßgeblich sei, sondern sein tatsächlich bezogenes Entgelt. Aus der Überprüfungspflicht ergebe sich auch eine Erhöhungspflicht der bruttomonatsentgeltbezogenen Bemessungsobergrenze. Da der Arbeitgeber diese Erhöhung nicht vorgenommen habe, müsse die Bestimmung der bruttomonatsentgeltbezogenen Bemessungsobergrenze durch das Gericht erfolgen.

Das BAG hat die Klage abgewiesen. § 315 Abs. 1 BGB setze grundsätzlich eine ausdrückliche konkludente oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann. Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Obergrenze für die Bemessung von Weihnachts- und Urlaubsgeld alle zwei Jahre überprüft wird, kann dies eine rechtliche Verpflichtung begründen, die Obergrenze regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Wenn vertraglich nur eine Pflicht zur Überprüfung geregelt ist, begründet diese Regelung regelmäßig keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bemessungsobergrenze anzupassen. Für eine Anpassungspflicht müssten ergänzende Anhaltspunkte bestehen. Eine Überprüfung ohne Anpassungspflicht sei auch nicht sinnlos. Durch die Klausel werde sichergestellt, dass die Überprüfung der Bemessungsobergrenze nicht vergessen wird und die Belegschaft sie einfordern kann. Sofern auf die Überprüfung hin keine Anpassung erfolgt, besteht ein gewisser Legitimations- und Begründungsdruck des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft. Man könne aber nicht annehmen, dass eine Ermessensentscheidung im Sinne des klägerseitigen Interesses gerichtlich ersetzt wird.

2. Zur Bewertung dieser Entscheidung

Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts vom 27. Februar sind zu begrüßen. Sie schaffen Rechtssicherheit im Bereich der freiwilligen Arbeitgeberleistungen.

Das BAG schiebt dem Klagebegehren unter Berücksichtigung des Wortlauts des Leistungspakets direkt einen Riegel vor. Ein Anspruch bestünde nach § 315 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann, wenn eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung vorliegt, aufgrund derer der Arbeitgeber durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann. Derartige Fallgestaltungen seien – bislang – bei offenen Überprüfungsklauseln oder Klauseln mit Bezug auf anderweitige Regelungswerke wie etwa Tarifverträge denkbar – oder dann, wenn auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens abgestellt wird. Das BAG bleibt aber erfreulicherweise beim Wortlaut der Regelung. Vom Wortlaut ausgehend, dass “Überprüfen” “einer Prüfung unterwerfen/unterziehen”, “kontrollieren” oder “nachprüfen” bedeute, zieht es eine abschließende Grenze der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungen beziehungsweise des Leistungspakets.

Von dieser Wortlaut-Interpretation lässt sich das BAG – in Fortführung seiner Rechtsprechung siehe BAG 21. Januar 2003 – 1 ABR 5/02 – auch nicht auf der Wertungsebene abbringen. Denn gegen den Wortlaut kann zutreffender Weise nicht eingewandt werden, dass die Auslegung einer derartigen Überprüfungsklausel ohne Anpassungspflicht sinnlos sei. Durch die Klausel wird sichergestellt, dass die Überprüfung der Bemessungsobergrenze nicht vergessen wird und die Belegschaft sie alle zwei Jahre einfordern kann. Sofern auf die Überprüfung hin keine Anpassung erfolgt, besteht ein gewisser Legitimations- und Begründungsdruck des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft. Derartige Klauseln sind daher auch nicht sinnlos, sondern für die betroffenen Arbeitnehmer vorteilhaft, auch wenn keine Anpassungspflicht vereinbart wurde.

 

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(c) Beiten Burkhardt

Dietmar Müller-Boruttau

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Dietmar Müller-Boruttau ist Partner bei Beiten Burkhardt in Berlin. Er berät Unternehmen vor allem im kollektiven Arbeitsrecht und hierbei insbesondere bei Restrukturierungen.

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