Entwurf zum Betriebs­räte­stärkungs­gesetz: Was steht drin?

Arbeitsrecht

Kurz vor Weihnachten hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil den Referentenentwurf für ein sogenanntes Betriebsrätestärkungsgesetz veröffentlicht. Damit soll das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in einer Reihe von Vorschriften geändert werden, ohne es von Grund auf zu reformieren. Der Name des Gesetzentwurfs ist Programm.

Inhalt

Der hier vorgestellte Gesetzesentwurf befasst sich im Wesentlichen mit drei Themenkomplexen: Wahlen zum Betriebsrat sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, Auswirkungen der Digitalisierung und des Einsatzes künstlicher Intelligenz sowie neue Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.

I. Wahlen zum Betriebsrat (BR) sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

1.) Das 2001 eingeführte vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) soll künftig für Betriebe bis zu 100 Wahlberechtigten (statt 50) obligatorisch werden und darüber hinaus fakultativ für Betriebe bis 200 (statt 100) Wahlberechtigte anwendbar sein.

2.) Zugleich sollen die Anforderungen für das Unterbreiten von Wahlvorschlägen sinken, und zwar gestaffelt nach der Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb: Während in Betrieben bis zu 20 Wahlberechtigten Vorschläge gar keiner Unterzeichnung mehr bedürfen sollen, würden in Betrieben mit 21-100 Wahlberechtigten künftig zwei statt drei Unterschriften genügen. In allen größeren Betrieben wären Unterstützungsunterschriften von ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten, erforderlich, 50 sollen in jedem Fall genügen.

3. ) Während bislang bis zu drei Initiatoren von Betriebsratswahlen besonderen Kündigungsschutz genießen (§ 15 IIIa KSchG), soll dieser auf sechs Initiatoren ausgedehnt werden und unter bestimmten Voraussetzungen auch schon ab der Durchführung von Vorbereitungshandlungen zur BR-Gründung einsetzen statt ab Einladung zur Wahlversammlung (vorgesehener neuer § 15 IIIb KSchG). Überdies soll der BR etwaigen außerordentlichen Kündigungen solcher Initiatoren gemäß § 103 BetrVG zustimmen müssen oder dessen verweigerte Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

4.) Zur Stärkung gewählter Betriebsräte soll die Einschränkung der Wahlanfechtung wegen Unrichtigkeit der Wählerliste beitragen; insbesondere Arbeitgeber sollen kein Anfechtungsrecht mehr haben, wenn die Anfechtung auf eine unrichtige Wählerliste gestützt wird, die auf Angaben des Arbeitgebers beruht.

5.) Auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden; überdies ist die bisherige Altersbegrenzung auf 25 Jahre für eine Mitgliedschaft in der JAV zur ersatzlosen Streichung vorgesehen.

II. Auswirkungen der Digitalisierung und des Einsatzes künstlicher Intelligenz (KI)

1. Die aktuell coronabedingt bis zum 30. Juni 2021 bestehende Ausnahmeregelung, Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, soll künftig nur unter eingeschränkten Bedingungen und als Ausnahme vom explizit festgeschriebenen Grundsatz der Präsenzsitzung zulässig sein:

a) Festlegung der Voraussetzungen in der Geschäftsordnung des BR,

b) kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der BR-Mitglieder

c) Sicherstellen, dass Dritte keine Kenntnis vom Sitzungsinhalt nehmen können

d) Aufzeichnungsverbot

e) Anwesenheitsbestätigung des per Video-/Telefonkonferenz teilnehmenden BR-Mitglieds in Textform, dem Sitzungsprotokoll beizufügen

All dies soll gleichermaßen für Gesamt- und Konzernbetriebsräte, für Sprecherausschüsse und Werkstatträte gelten.

2. Beschlüsse der Einigungsstelle sollen in elektronischer Form (§ 126a BGB) gefasst werden können. Endsprechendes soll für Betriebsvereinbarungen und Interessenausgleiche gelten, wobei die qualifizierte elektronische Signatur der Betriebsparteien auf demselben Dokument anzubringen wäre.

3. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist in der Diskussion, ob und wenn ja Betriebsräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen sind. Dem will der Entwurf mit einem neuen § 79a BetrVG Rechnung tragen. Danach sind Betriebsräte zwar zur Einhaltung der Datenschutzpflichten verpflichtet, jedoch soll der Arbeitgeber im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der für die Verarbeitung Verantwortliche sein.

III. Mitbestimmungs- und sonstige Beteiligungsrechte

Schließlich sollen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des BR erweitert werden. Im Einzelnen

1.) 80 III BetrVG soll ergänzt werden: in Angelegenheiten des § 87 I Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) wäre danach die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik künftig immer als erforderlich anzusehen.

2.) Einführung eines völlig neuen Mitbestimmungsrechts bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit“ (neuer § 87 I Nr. 14 BetrVG)

3.) Ausweitung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates gemäß §90BetrVG bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen in Bezug auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz

4.) Mitbestimmungspflicht bei der Erstellung von Auswahlrichtlinien iSv. § 95 durch künstliche Intelligenz

5.) Ein neuer § 96 Ia BetrVG soll die Betriebsparteien verpflichten, sich im Rahmen ihrer Beratungen über die betriebliche Personalplanung und der Berufsbildung nach §96IBetrVG auch auf Maßnahmen der Berufsbildung zu einigen. Bei ausgebliebener Einigung soll die Einigungsstelle angerufen werden können, die eine Einigung versuchen soll, nicht aber ersetzen kann.

Praxisfolgen

Ausweislich seiner Begründung geht der Entwurf davon aus, dass die betriebliche Mitbestimmung Herausforderungen ausgesetzt sei. Nach den Zahlen des IAB-Betriebspanels 2019 verfügten noch 9 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und 10 Prozent in Ostdeutschland über einen Betriebsrat, womit rd. 41 beziehungsweise 36 Prozent der Belegschaften von Betriebsräten vertreten würden. Abgesehen davon, dass sich der Sinn dieser Ost/West-Differenzierung nicht erschließt – wie ist denn zum Beispiel das Verhältnis zwischen Nord- und Süddeutschland? – räumt der Entwurf selbst ein, dass die Ursachen für die abnehmende Vertretung durch Betriebsräte vielfältig sind. Doch ist eine Auseinandersetzung mit diesen vielfältigen Ursachen nicht ersichtlich, um sie gegebenenfalls auszuräumen. Es erscheint allzu einfach, (angeblich?) sich häufenden Berichten, „dass in manchen Betrieben Arbeitgeber mit zum Teil drastischen Mitteln die Gründung von Betriebsräten verhindern“ mit einem simplen „Mehr“ an Rechten entgegenzutreten. Das war schon Bestandteil der Novelle von 2001 und hat mitnichten zu einer positiven Entwicklung geführt. Eine echte Modernisierung der Betriebsverfassung mit Blick auf die schon stark geänderte und sich rapide weiter ändernde Arbeitswelt ist erst gar nicht angestrebt. Insofern enttäuscht der Entwurf sehr. Zweifelsohne nehmen Betriebsräte wichtige Funktionen in den Betrieben wahr. Eine demokratische Teilhabe an den die Arbeitnehmerschaft betreffenden Entscheidungen des Arbeitgebers beinhaltet, gerade in Zeiten wie diesen, ein erhebliches Maß an – auch wirtschaftlich-finanzieller – (Eigen)Verantwortung.

Es wäre mehr als wünschenswert, wenn auch diese gestärkt würde; durch ein bloßes „Mehr“ an Rechten des Betriebsrates kann man das nicht erreichen, ebenso wenig durch das sogenannte „vereinfachte“ Wahlverfahren, das in der Praxis so einfach auch nicht ist. Tatsächlich hätte die Realisierung dieses Gesetzesentwurfs das Gegenteil zur Folge: Es kämen noch weitere Kosten auf die Arbeitgeber zu, die schon der Entwurf selbst mit rd. 4,0445 Millionen Euro beziffert. Das ist weder ein Fortschritt noch eine Motivation zu einem verantwortungsvolleren und effektiveren Miteinander.

Noch mehr Sachverständige und Einigungsstellen ohne Entscheidungskompetenz bergen die Gefahr in sich, notwendige Modernisierungen in Unternehmen eher zu verschleppen als zu befördern. Im Sinne der Belegschaften und ihrer Arbeitsplätze ist das nicht. Da bleibt nur zu hoffen, dass sich der Entwurf im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahren noch deutlich ändert und der Gesetzgeber sich zu einer wirklichen Modernisierung entschließt.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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