Einseitige Anordnung von Homeoffice – ist das zulässig?

Arbeitsrecht

Der Ruf nach flächendeckender Arbeit im Homeoffice wird – auch in der Politik – aktuell immer lauter. Nachdem Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Schulen, Kitas, Restaurants und Einzelhandel nicht den gewünschten Rückgang der Infektionszahlen gebracht haben, rückt der Kontakt im Büro als potenzielle Infektionsgefahr stärker in den Vordergrund. Doch nach langen Phasen im Homeoffice wünschen sich viele Arbeitnehmer eine zumindest temporäre Anwesenheit im Büro. Nach den jüngsten Beschlüsse von Bund und Ländern müssen Arbeitgeber nun dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Für die Arbeitnehmer bleibt der Wechsel in das Homeoffice aber nach der Vorstellung der Politik freiwillig. Es bleibt somit die Frage, ob Unternehmen ihre Arbeitnehmer gegen ihren Willen anweisen dürfen, ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend im Homeoffice zu arbeiten.

Die Rechtslage vor Corona

Die Bestimmung des Arbeitsortes ist Teil des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts aus § 106 GewO – sofern nicht der Arbeitsort verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Bei der Ausübung des Weisungsrechts hat der Arbeitgeber aber die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Daher hatten die Arbeitsgerichte vor der Covid-19 Pandemie Bedenken, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice angewiesen werden sollte. So entschied zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2018, eine Versetzung in das Homeoffice für zwei Jahre sei unzulässig. Der Verlust des Kontakts zum Kollegium und eine drohende Vermischung von Arbeit und Privatleben sei dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten. Letzterer Aspekt spiegelt den ohne Zweifel hoch zu gewichtenden, grundrechtlich gewährleisteten Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers wieder.

Die Rechtslage in Krisenzeiten

Über die Richtigkeit der vorgenannten Auffassung mag man streiten. In der aktuellen Situation ist die Situation gewiss eine andere. Auch ohne behördlich vorgeschriebenen Wechsel in das Homeoffice ist der Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich und aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren. In Pandemiezeiten kann hierzu auch der möglichst umfassende Einsatz von Homeoffice angezeigt sein. Mit derartigen Maßnahmen minimiert der Arbeitgeber das Infektionsrisiko der zuhause arbeitenden Mitarbeiter. Sie dienen insbesondere auch dem Schutz solcher Arbeitnehmer, die vielleicht aus betrieblichen Gründen im Betrieb arbeiten müssen. Unterstellt man zudem eine – hoffentlich – auf Wochen bis gegebenenfalls wenige Monate begrenzte Weisung zur Arbeit im Homeoffice, spricht in der vorzunehmenden Interessenabwägung vieles für eine zulässige Weisung.

Umsetzung im Einzelfall

Plant der Arbeitgeber eine Versetzung der Mitarbeiter in das Homeoffice, ist er dennoch gut beraten, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch wenn man eine derartige Versetzung dem Grunde nach für zulässig hält, ist im Einzelfall wegen der besonderen Umstände der betroffenen Mitarbeiter ein anderes Ergebnis denkbar – zum Beispiel aufgrund der besonderen Wohnsituation eines Mitarbeiters, oder weil im Einzelfall eine besondere Infrastruktur benötigt wird, die nur im Büro vorhanden ist.

Schließlich sollte der Arbeitgeber sich fragen, ob er mit der Versetzung in das Homeoffice einen sogenannten Telearbeitsplatz einrichtet, oder ob die neue Arbeitsform „nur“ als weniger streng reguliertes mobiles Arbeiten zu qualifizieren ist. Insbesondere bei einer nur kurz andauernden Versetzung dürfte letzteres naheliegen. Schließlich ist der Arbeitgeber gut beraten, besonderes Augenmerk auf die Beachtung von Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice zu beraten – hierfür hat er hoffentlich schon im ersten Lockdown Vorkehrungen getroffen.

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Christoph Seidler

Osborne Clarke
Christoph Seidler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke in Hamburg. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in betriebsverfassungs-rechtlichen Fragen, insbesondere im Kontext von New Work und Arbeitsrecht 4.0.

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