Einschränkung des Unterlassungs­anspruchs des Betriebsrats

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.03.2019 (1 ABR 42/17) beschlossen, dass der Unterlassungsanspruch eines Betriebsrats in besonders schwerwiegenden Fällen eingeschränkt werden kann. Zum Beispiel, wenn durch Einspruch gegen die Dienstpläne der Arbeitsablauf vollständig blockiert wird.

Hintergrund & Entscheidung

Der Hintergrund der Klage, die diesen Beschluss auslöste: In einer Klinik in Niedersachsen lagen Dienstpläne für die Pflegeabteilung vor, mit denen der Betriebsrat nicht einverstanden war. Arbeitgeber und Betriebsrat sahen jedoch keine Möglichkeit einer Einigung, woraufhin notgedrungen versucht wurde, eine Einigungsstelle einzurichten. Dies aber wurde von Seiten des Betriebsrats abgelehnt. Noch am selben Tag, als die Arbeitgeberin aus Alternativlosigkeit ein gerichtliches Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle einleitete, kam von Seiten des Betriebsrats der Vorschlag einer einvernehmlichen Einigung mit kurzfristiger Einigungsstelle, was jedoch erfolglos blieb. Wegen einer stark begrenzten Frist und eines dementsprechend hohen Drucks zu einer Einigung wandte sich die Arbeitgeberin schriftlich an den Beklagten, was ebenfalls erfolglos blieb. Als nach kurzer Zeit durch das Arbeitsgerichts eine Einigungsstelle einberufen wurde, erhob der Betriebsrat Beschwerde dagegen. Diese Prozedur wiederholte sich in den Folgemonaten immer wieder, wobei der Betriebsrat zunächst eine außergerichtliche Einigung ablehnte, eine einvernehmliche Einigungsstelle bis auf zwei Ausnahmen ablehnte und daraufhin nach Einsetzen einer Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht entweder Beschwerde einlegte oder einfach keinen Termin ausmachte beziehungsweise nicht einmal Beisitzer benannte. Trotz dieser Situation gab die Arbeitgeberin jedes Mal die Dienstpläne bekannt. Die hatte zur Folge, dass der Betriebsrat sich auf seinen Unterlassungsanspruch berief, den das Bundesarbeitsgericht hier jedoch ausnahmsweise ablehnte.

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Die Arbeitgeberin hat zwar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mehrfach verletzt, jedoch überwiegt die Schwere der unzulässigen Rechtsausübung, die der Betriebsrat durch sein Verhalten hinsichtlich unbegründeter Unterlassungsansprüche und Kompromisslosigkeit praktiziert hat. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch in der Beziehung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.

Entscheidend war für das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat sämtliche innerbetrieblichen Dialoge und auch alle Einigungsstellen von Anfang an abgelehnt hat und somit unverständlicherweise ohne erkennbaren Grund keine Bereitschaft gezeigt hatte, eine Lösung zu finden.

Letztlich zeigt sich, dass für die Arbeitgeberin keine rechtliche Möglichkeit bestand, die Dienstpläne und somit den ganzen Pflegesektor ordnungsgemäß in Stand zu halten.

Fazit

Die Entscheidung weist die Grenzen des Mitbestimmungsrechts für Betriebsräte auf. Sie bringt eine neue Möglichkeit, kooperationsunwillige Betriebsräte zu umgehen, um den Betrieb nicht zu schädigen. Jedoch sollte diese Regelung nicht zu einer kompletten Entmachtung der Betriebsräte und Aufhebung ihrer Mitbestimmungsrechte führen.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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